Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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formitätsbewertung zusammenhängen, an das neue Konzept angepasst werden.
3. Zusammenhängend mit dem neuen „leistungsorientierten Ansatz“ sieht die
europäische Bauprodukteverordnung neue vereinfachte Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (die die heutigen Konformitätsbewertungsverfahren ersetzen) vor. Diese Verfahrensvereinfachungen sind bisher im BauPG noch nicht geregelt und sollten den Schweizer Herstellerinnen ebenfalls zugänglich gemacht werden, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Insbesondere sind KMU-schützende vereinfachte Verfahren vorgesehen, die überdies nicht mit der KMUschützenden Vorschrift im heutigen BauPG121 in Einklang zu bringen sind.
4. Der „leistungsorientierte Ansatz“ verlangt auch eine Korrektur des heuti-
gen Anwendungsbereichs des BauPG: Nationale Nachweise und Kennzeichen von Bauprodukten, die von harmonisierten Normen oder einer Europäischen Technischen Zulassung (ETA) erfasst werden, widersprechen dem neuen Konzept und sind in der nationalen Gesetzgebung rückgängig zu machen. Neben der Leistungserklärung der Herstellerin soll es in diesem Fall folglich keine Angaben zu den Leistungsmerkmalen geben, es sei denn, die in der Leistungserklärung bereits enthaltenen Angaben werden durch zusätzliche Informationen erläutert122. Die CE-Kennzeichnung soll in der EU die einzige Kennzeichnung zu Leistungsmerkmalen eines Bauprodukts sein, es sei denn, andere Harmonisierungsvorschriften der EU enthalten weitere Regelungen zur Anbringung der CE-Kennzeichnung123. Infolgedessen sind nationale Nachweisverfahren und Kennzeichen zu Produktleistungen von Bauprodukten, die von harmonisierten Normen oder ETAs erfasst sind, nicht mehr zulässig. Dem muss auch das BauPG Rechnung tragen und daher sind auch weitere inländische Erlasse in dieses neue Konzept einzubeziehen. Wenn andere inländische Erlasse materielle Regelungen enthalten, dürfen diese Bestimmungen nicht mehr über eigenständige Konformitätsverfahren nachgewiesen werden, es sei denn, diese eigenständigen Konformitätsverfahren basieren ebenfalls auf Harmonisierungsrechtsakten der EU.
5. Mit dem „leistungsorientierten Ansatz“ der europäischen Bauprodukteve-
rordnung werden aus den „wesentlichen Anforderungen“ an Bauwerke nunmehr „Grundanforderungen an Bauwerke“. Damit soll deutlich gemacht werden, dass an die Bauwerke und nicht an die Bauprodukte Anforderungen gestellt werden. Der „deskriptive Ansatz“ soll sich auf die Bauwerke beziehen und nicht auf die Bauprodukte. Das BauPG kennt bislang wie die europäische Bauprodukterichtlinie „wesentliche Anforderungen“ an Bauwerke. Hinzu kommt, dass die europäische Bauprodukteverordnung eine bisher noch nicht geregelte Grundanforderung Nr. 7 zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen festlegt.
6. Die europäische Bauprodukteverordnung setzt auch ein neues Konzept
zum Inverkehrbringen um: Neben dem Inverkehrbringen wird der Begriff
121 Art. 3 Abs. 5 BauPG (2001).
122 Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
123 Art. 8 Absätze 2, 3, 5 und 6 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.