Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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der „Bereitstellung auf dem Markt“ eingeführt124. Das Bereitstellen ist dabei jede Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der EU im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, das Inverkehrbringen ist gleichbedeutend mit dem erstmaligen Bereitstellen des Bauprodukts auf dem EU-Binnenmarkt. Dieses neue Konzept des Bereitstellens und Inverkehrbringens weicht ab von der Regelung des Inverkehrbringens im BauPG, das mit der Regelung des THG übereinstimmt. Das THG kennt die Möglichkeit eines mehrmaligen Inverkehrbringens im Rahmen der Liefer- und Vertriebskette. Daher sieht das THG Erleichterungen für nachfolgende Wirtschaftsakteurinnen in der Vertriebskette vor, wenn das Produkt seit der Herstellung unverändert konform in Sinne der Konformitätsbewertung ist125. Die europäische Bauprodukteverordnung entwirft ein Pflichtenheft der an der Liefer- und Vertriebskette beteiligten Wirtschaftsakteurinnen. Die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteurinnen werden detailliert geregelt und so wird auch deutlich, dass eine Importeurin oder Händlerin nicht wie eine Herstellerin für die Erstellung einer Leistungserklärung zuständig sein können, dass sie aber andererseits dafür sorgen müssen, dass die in der Leistungserklärung enthaltenen Informationen die Verwenderin und den Verwender des Produkts unverändert erreichen. Eine Importeurin, der der Auffassung ist oder sein muss, dass das Bauprodukt nicht den Angaben der Leistungserklärung entspricht, darf das Produkt nicht in Verkehr bringen. Gleiches gilt für die Händlerin, wenn sie das Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen will126.
7. Eine weitere Neuerung der europäischen Bauprodukteverordnung im Vergleich zur europäischen Bauprodukterichtlinie von 1989, die das BauPG übernommen hat, betrifft die harmonisierten technischen Produktnormen und Europäischen Technischen Bewertungen (vormals Zulassungen, ETAs): Diese gehören zu einem neuen Harmonisierungskonzept im Bauproduktesektor. Zwar muss die Herstellerin regelmässig nicht mehr die Leistung in Bezug auf alle wesentlichen Produktmerkmale in ihrer Leistungserklärung deklarieren127 und insoweit wird ein Stück der Produktharmonisierung wieder aufgegeben. Andererseits werden die Herstellerinnen verpflichtet, die vorhandenen harmonisierten Produktnormen und ETAs zur Produktdeklaration heranzuziehen, wenn das Produkt von einer solchen Norm oder ETA erfasst ist128. Diese quasi-verpflichtende Anwendung der harmonisierten Normen und ETAs ist neu129. Sie ist im aktuellen BauPG nicht enthalten.
8. Ein weiteres neues Element ist das differenzierte System der Marktüberwachungsvorschriften, für das die europäische Bauprodukteverordnung auch auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Bezug nimmt. Das Markt-
124 Art. 2 Ziff. 16 und 17 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
125 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a) THG.
126 Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
127 Art. 6 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
128 Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
129 „Quasi-verpflichtend“ bedeutet, dass die harmonisierte Norm oder ETA dabei nicht integraler Bestandteil des Gesetzes wird, dass aber die Prüfverfahren und Methoden verpflichtend anzuwenden sind, um wesentliche Produktmerkmale bestimmen und bewerten zu können.