Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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überwachungssystem des Schweizer Bauprodukterechts (unter Einbeziehung der Produktesicherheitsgesetzgebung und weiterer Bundeserlasse) entspricht nicht dem System der europäischen Bauprodukteverordnung. Dem Spezialfall der Bauprodukte als Zwischenprodukte wird nicht Rechnung getragen, Marktüberwachungs- und Stichprobenprogramme waren bislang im Gesetz nicht vorgesehen. Das Marktüberwachungskonzept ist nicht nur ein Kernelement der neuen europäischen Bauprodukteverordnung, weil dadurch die Verlässlichkeit der Produktleistungen und letztlich die Bauwerkssicherheit gewährleistet werden soll. Regelungen zur Marktüberwachung waren bislang ausserdem nicht Gegenstand der Bestimmungen des MRA. Mit der neuen europäischen Sektorgesetzgebung muss auch für den Bereich der Marktüberwachung eine äquivalente Regelung gefunden werden, um die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften im MRA zu erhalten.

9. Ein weiterer, bisher im BauPG nicht geregelter Bereich betrifft die Frage der Weiterentwicklung des Sektorrechts: Die europäische Bauprodukteverordnung sieht ein System an „delegierten Rechtsakten“ und Durchführungsrechtsakten vor, die sehr technische Fragen ausgestalten sollen, wie beispielsweise die Festlegung der Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, die Festlegung von Leistungsklassen oder ob ein Produkt ohne weitere Prüfung einer bestimmten Leistungsklasse entspricht, die Festlegung der Anforderungen an die technischen Bewertungsstellen oder das Formular der Leistungserklärung130.

1.2.3 Vernehmlassungsvorlage

In der Vorlage, welche der Bundesrat in die Vernehmlassung schickt, schlägt er vor, alle wesentlichen Unterschiede zwischen dem europäischen und dem schweizerischen Bauprodukterecht – namentlich zwischen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und dem BauPG – mit einer Revision zu beseitigen, und unterbreitet dafür den Entwurf eines totalrevidierten Bauproduktegesetzes und einer totalrevidierten Bauprodukteverordnung.

Die wesentlichsten Änderungen umfassten:

1. Mit der Revision des BauPG soll der „leistungsorientierte Ansatz“ für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Schweizer Markt eingeführt werden. Gleichzeitig wird das Konzept der Brauchbarkeit aufgegeben. Dies führt ausserdem notwendig zu begrifflichen Anpassungen an die europäische Bauprodukteverordnung. Auch sollen aus den „wesentlichen Anforderungen“ jetzt „Grundanforderungen an Bauwerke“ werden und zugleich eine neue Grundanforderung Nr. 7 zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen ins Gesetz aufgenommen werden.

2. Bei einer Revision des BauPG soll eine Korrektur des heutigen Anwendungsbereichs des BauPG erfolgen: Es soll der Grundsatz gelten, dass das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt grundsätzlich durch das BauPG geregelt werden (Ausnahme: Hinsichtlich der Inhaltsstoffe gilt die Chemikaliengesetzgebung vorrangig). Sollten An-

130 Art. 60 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.