Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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forderungen an das Produkt national geregelt werden müssen, sollen nationale Nachweise und Kennzeichen von Bauprodukten, die von harmonisierten Normen oder einer Europäischen Technischen Zulassung (ETA) erfasst werden und die nicht mit anderen harmonisierungsrechtlichen Bestimmungen der EU übereinstimmen, in der Schweizer Gesetzgebung zurückgenommen werden. Die betreffenden Bauprodukte sollen regelmässig dem „leistungsorientierten Ansatz“ unterworfen werden, da andernfalls neue technische Handelshemmnisse drohen. Wenn inländische Erlasse materielle Regelungen enthalten, dürfen so geregelte Schwellenwerte nicht mehr über eigenständige Konformitätsverfahren nachgewiesen werden, es sei denn, diese eigenständigen Konformitätsverfahren basieren ebenfalls auf Harmonisierungsrechtsakten der EU.
3. Mit dem „leistungsorientierten Ansatz“ ist auch ein neues Konzept zum In-
verkehrbringen verbunden: Neben dem Inverkehrbringen wird der Begriff der „Bereitstellung auf dem Markt“ eingeführt131. Damit verbunden ist eine neue, detaillierte und differenzierte Darstellung der Pflichten der unterschiedlichen Wirtschaftsakteurinnen der Liefer- und Vertriebskette (Herstellerinnen, Importeurinnen, Händlerinnen, Bevollmächtigte).
4. Zum neuen Harmonisierungskonzept im Bauproduktesektor gehört auch
die quasi-verpflichtenden Anwendung der ins Schweizer Normenwerk übernommenen harmonisierten europäischen Produktenormen. Diese bilden zusammen mit den Europäischen Bewertungsdokumenten die gemeinsame Fachsprache, die die Voraussetzung dafür ist, dass in diesem Sektor bestehende Handelshemmnisse abgebaut und keine neuen Handelshemmnisse aufgebaut werden
5. Das Marktüberwachungskonzept im Baubereich wird grundlegend überar-
beitet und an den europäischen Standard angeglichen. Eine funktionierende Marktüberwachung soll die Verlässlichkeit und Richtigkeit der Produktangaben und das Vorhandensein der deklarierten Produktmerkmale sicherstellen. Das bestehende Sicherheitsniveau der in der Schweiz vermarkteten Produkte soll durch Stichprobenprogramme und anlassbezogene Kontrollen aufrechterhalten werden. Gefahren, die von unsicheren Produkten ausgehen oder die aufgrund mangelhafter Produkte von Bauwerken ausgehen können, sollen zum Schutz der Bevölkerung und anderer wichtiger öffentlicher Güter durch Kontrollen verhindert bzw. durch Marktüberwachungsmassnahmen beseitigt werden.
6. Hinsichtlich der Konformitätsbewertungsverfahren und Konformitätsbe-
wertungsstellen werden die Verfahren wie auch die Stellentypen und deren Funktionen von der europäischen Bauprodukteverordnung übernommen. Es wird fünf Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit geben und drei verschiedene Typen notifizierter Stellen, die die entsprechenden Funktionen nach den jeweiligen Verfahren ausfüllen sollen. Zusammenhängend mit dem „leistungsorientierten Ansatz“ sollen neue vereinfachte Verfahren – insbesondere auch KMU-schützende Verfahren - zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit im
131 Art. 2 Ziff. 16 und 17 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.