Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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BauPG geregelt und den Schweizer Herstellerinnen zugänglich gemacht werden, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.
7. Ebenso soll das heutige Zulassungswesen durch das Konzept der Europäischen Technischen Bewertung (ETB) ersetzt werden. Damit geht einher, dass eine heutige Zulassungsstelle neu die Funktion einer Technischen Bewertungsstelle übernehmen soll, die eine ETB für Bauprodukte ausstellen können soll, wenn das Produkt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst wird oder nicht anhand einer solchen Norm bewertet werden kann.
8. Um die Transparenz der Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteurinnen zu erhöhen und um ihre Verpflichtungen auf ein der Verhältnismässigkeit entsprechendes Mass zu begrenzen, soll das Produktesicherheitsrecht für den Bauproduktesektor europakompatibel in die Bauproduktegesetzgebung integriert werden. Soweit Produktanforderungen in anderen Bundeserlassen eine materielle Regelung erfahren, sollen Bewertungsverfahren für diese materiellen Anforderungen in die harmonisierten und bezeichneten Produktnormen integriert werden. Ihre Erfüllung soll nicht mehr durch separate Konformitätsverfahren neben den Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nachgewiesen werden. Dies bringt für die Herstellerinnen von Bauprodukten nicht nur eine grössere Transparenz, sondern vor allem auch Verfahrens- und Bürokratieerleichterungen und hilft verstärkt, Handelshemmnisse abzubauen. Zu Variante II vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.2.
1.3 Die beantragte Neuregelung
1.3.1 Totalrevision des BauPG
Hauptziel der beantragten Neuregelung ist es, das MRA-Bauproduktekapitel zu erhalten, damit in diesem Produktesektor der bilaterale Weg im Verhältnis zur EU fortgesetzt werden kann. Gleichzeitig soll das Ziel erreicht werden, die Intransparenz der aktuellen Bauproduktegesetzgebung für die Wirtschaftsakteurinnen der Hersteller- und Verwenderseite so weit als möglich zu beseitigen. Dies soll mit einer Totalrevision des BauPG erreicht werden.
Um im Interesse der Wirtschaft die Gleichwertigkeit des BauPG mit der europäischen Bauprodukteverordnung herzustellen, muss deren Inhalt und die europarechtliche Struktur, in die diese Verordnung eingebettet ist, ins Schweizer Recht übernommen werden. Da die europäische Bauprodukteverordnung in zahlreichen Punkten ganz wesentlich von der bisherigen europäischen Bauprodukterichtlinie abweicht und weil das BauPG von 2001 auf der Bauprodukterichtlinie basiert, zeigt der Vergleich zwischen BauPG und europäischer Bauprodukteverordnung132, dass das BauPG einer Totalrevision unterzogen werden muss und lediglich Teilkorrekturen nicht ausreichen werden, um die Gleichwertigkeit zu erhalten. Die europäische Bauprodukteverordnung sieht ein neues Konzept der Harmonisierung vor: den „leistungsorientierten Ansatz“. Dieser neue Ansatz verlangt eine „systemische Korrektur“ des BauPG, indem die Brauchbarkeit des Bauprodukts nicht mehr die Voraussetzung für dessen Inverkehrbringen sein wird und sich das BauPG auf eine
132 Ziff. 1.2.2.