Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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standswert als Eigenschaft der Brandschutztür ein wesentliches Merkmal der Tür sein kann, ist abstrakt definiert durch die Bauproduktegesetzgebung. Dass das Sicherheitsniveau von 60 Minuten gefordert wird, steht dem kantonalen Organ frei. Es könnte auch 120 Minuten fordern oder überhaupt keinen Feuerwiderstandswert.
Absatz 5: Dass technische Vorschriften in der Schweiz zusätzliche wesentliche Produktmerkmale für ein Bauprodukt vorsehen können, die noch nicht mit den bestehenden harmonisierten technischen Spezifikationen bewertet werden können, ist selbstverständlich in einem technisch innovativen Land. Die national festgelegten Schwellenwerte oder wesentlichen Produktmerkmale sind einzuhalten. Damit es nicht zu Handelshemmnissen kommt, müssen alle Schwellenwerte und Produktmerkmale, die die Produktleistungen eines Bauprodukts betreffen und die in inländischen Erlassen festgelegt sind, nachgewiesen und in der Leistungserklärung der Herstellerin deklariert werden können. Erlasse auf Bundes- oder Kantonsebene können die Erfüllung bestimmter Schwellenwerte oder Leistungsstufen oder – klassen eines Bauprodukts verlangen. Die Verfahren zur Bewertung dieser Produktleistungen sollen in die entsprechenden harmonisierten Spezifikationen integriert werden (z.B. für einen bestimmten Schwellenwert). Das BBL soll bei den verantwortlichen Normenorganisationen und staatlichen Stellen den Prozess anstossen, damit nicht vorhandene Bewertungsverfahren zur Bestimmung von Schwellenwerten als Nachweismöglichkeit in die Norm integriert werden (vgl. Artikel 10).
Absatz 6: Die europäische Bauprodukteverordnung verlangt von den EU-Mitgliedstaaten, dass jene ihre technischen Vorschriften, Normen und andere nationale Regeln an die harmonisierten technischen Spezifikationen anpassen158. Diese Bestimmung wird hier übernommen, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass Verwendungsregelungen bereits terminologisch oder aber technisch-methodisch Abweichungen von den harmonisierten Spezifikationen enthalten und dadurch neue Produktprüfungen, Zulassungen, Zertifizierungen oder ähnliche Handelshemmnisse zu erwarten sind. Diese Bestimmung richtet sich an den Bund und die Kantone. Danach sowie entsprechend dem Grundsatz von Artikel 5a THG dürfen technische Verwendungsvorschriften keine Anforderungen an Produkte enthalten, die im Widerspruch zu den Anforderungen an das Inverkehrbringen stehen. Das Inverkehrbringen von Bauprodukten geht von harmonisierten Methoden und Verfahren zur Bewertung von Bauprodukten aus, wobei diese Methoden und Verfahren in den harmonisierten technischen Spezifikationen niedergelegt sind. Infolgedessen muss sich auch die Bestimmung der für die Verwendung notwendigen Produktmerkmale, Schwellenwerte oder Leistungsklassen im Rahmen dieser Methoden und Verfahren bewegen. Die wesentlichen Produktmerkmale werden in den harmonisierten technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die Bauwerksanforderungen definiert. Aus diesem Grund müssen die sieben Bauwerksanforderungen in allen am MRA beteiligten Ländern die gleichen sein.
Gibt es in technischen Vorschriften des Bundes oder Kantone begriffliche Abweichungen oder Abweichungen in der Nomenklatur in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten, wie diese in den harmonisierten technischen Spezifikationen definiert werden, oder werden in technischen Vorschriften des Bundes oder Kantone andere Leistungsklassen, Bewertungs- oder Prüfverfahren oder –methoden
158 Art. 8 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.