Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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verwendet oder gar eigenständige Konformitätsverfahren im Hinblick auf solche wesentlichen Merkmale vorgeschrieben, sind bestehende Abweichungen zurückzunehmen und neue Abweichungen zu vermeiden, denn genau darin bestehen die technischen Handelshemmnisse dieses Produktesektors. Damit ist nicht gemeint, dass national kein eigenes Sicherheitsniveau mehr definiert werden könnte. Es geht vielmehr darum, dass die Begrifflichkeiten und Bewertungsverfahren, die in der Schweiz verwendet werden, nicht von den Begrifflichkeiten und Bewertungsverfahren und –methoden abweichen, die die harmonisierten technischen Spezifikationen vorsehen, die auch in der Schweiz verwendet werden. So soll die Klassifizierung des Feuerwiderstandswerts von Brandschutztüren nicht anders klassifiziert werden als die harmonisierten technischen Spezifikationen dies vorsehen. Oder: Der Schadstoffwert, den ein Bauprodukt emittiert, soll nicht anders gemessen oder bewertet werden, als eine bestehende harmonisierte technische Spezifikation dies schon vorsieht.

2.3.2 Inverkehrbringen, Bereitstellen auf dem Markt und Leistungserklärung

Art. 4

Dieser Artikel nennt die Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen und Bereitstellen von Bauprodukten in der Schweiz. Dabei nennt Absatz 1 den Grundsatz, wann eine Leistungserklärung zu erstellen ist und die Absätze 2 und 3 zwei Ausnahmen zu diesem Grundsatz.

Absatz 1: Wenn ein Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten Norm erfasst ist oder wenn für ein Bauprodukt eine Europäischen Technischen Bewertung ausgestellt worden ist, kann es grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Herstellerin das Produkt einer Bewertung unterzogen und für das Produkt auf der Grundlage dieser Bewertung eine Leistungserklärung erstellt hat. Entscheidend dabei ist, dass dann, wenn das Produkt in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm fällt, diese Norm die Prüfmethoden und Bewertungsverfahren vorsieht, die anzuwenden sind. Das gleiche gilt für eine von einer Herstellerin selbst beantragte Europäische Technische Bewertung (ETB).

Zum Inverkehrbringen nach dem „leistungsorientierten Ansatz“ gehört es, dass Bauprodukte nicht als solche normiert oder standardisiert werden, sondern die Methoden und Verfahren zur Bewertung und Prüfung der Leistung der Produkte. Wegen des speziellen Produktcharakters der Bauprodukte als Zwischenprodukten wird keine abstrakte „Sicherheit“ dieser Produkte, losgelöst von ihrer Funktion für das Bauwerk, definiert. Jede denkbare und vernünftige Anforderung an die „Sicherheit eines Bauprodukts“ lässt sich heute im Rahmen der sieben Grundanforderungen an Bauwerke als wesentliches Produktmerkmal beschreiben (regelmässig im Rahmen der Nutzungssicherheit). Bei der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts können, soweit dies für ein konkretes Bauprodukt oder ein Bestandteil dessen sinnvoll ist, auf diese Weise auch Gesundheits- und Sicherheitsaspekte als Produktmerkmale berücksichtigt werden, wenn sie in Abhängigkeit der Grundanforderungen an Bauwerke definiert und im Rahmen der harmonisierten Produktenormen oder Europäischen Bewertungsdokumenten als wesentliche Produktmerkmale konkretisiert werden.