Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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Für die Herstellerin ist entscheidend, dass die Nachweise für die Sicherheit eines Bauprodukts im Rahmen der Leistungserklärung und der das Bauprodukt begleitenden Sicherheitsinformationen159 erbracht werden müssen (Variante I). Die harmonisierten und in der Schweiz bezeichneten Produktenormen enthalten auch Methoden zum Nachweis von Sicherheits- und Gesundheitsaspekten des Bauprodukts selbst, wenn nationale technische Vorschriften solche Anforderungen vorsehen. Dort, wo bezogen auf ein konkretes Bauprodukt eine Anforderung an die Produktesicherheit relevant ist, muss diese in einem Rechtserlass festgelegt werden. Das BBL soll nachfolgend den Prozess anstossen, um die gesetzlichen Festlegungen in die harmonisierten technischen Spezifikationen als wesentliches Produktmerkmal zu integrieren, damit die Herstellerin diese Anforderungen an die Produktesicherheit in ihre Leistungserklärung aufnehmen kann.

Absatz 2: Diese Bestimmung regelt Ausnahmen zur Pflicht der Herstellerin, eine Leistungserklärung zu erstellen. Wenn keine bundesrechtlichen oder kantonalen Produktanforderungen existieren, die die Deklaration einer Produktleistung erfordern, kann die Herstellerin auf die Erstellung einer Leistungserklärung verzichten, obwohl ein Produkt von einer bezeichneten technischen Norm erfasst wird und dann wegen Absatz 1 eigentlich eine Leistungserklärung erstellt werden müsste. Vorgesehen sind abschliessend drei Fälle, in welchen eine Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung in Anspruch genommen werden kann. Dabei sollen die Ausnahmeregelungen der Buchstaben a) und b) in erster Linie kleinen Handwerksbetrieben dienen, die keine Leistungserklärung erstellen wollen.

Buchstabe a): Ein Bauprodukt wird individuell oder als Sonderanfertigung, jedenfalls aber nicht in Serie gefertigt, sondern auf einen besonderen Auftrag hin, um es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk einzubauen. Der Einbau erfolgt durch die Herstellerin selbst, der auch für den sicheren Einbau in das Bauwerk nach den jeweils anwendbaren Vorschriften verantwortlich ist. Als Beispiel könnte eine durch einen Schreiner hergestellte Hauseingangstüre gelten, die eigentlich unter die harmonisierte Norm EN 14351-1 fallen würde. Wenn der Schreiner die Türe jedoch nicht in Serie herstellt, sondern individuell oder als Sonderanfertigung für ein bestimmtes Gebäude und die Türe in das Gebäude selbst einbaut, kann er sich auf diese Ausnahme berufen.

Buchstabe b): Eine zweite Ausnahmebestimmung verlangt als Voraussetzung, dass das Bauprodukt zum Zweck des Einbaus auf der Baustelle des betreffenden Bauwerks von den für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen gefertigt wird.

Buchstabe c) meint die Fälle des Denkmal- oder Kulturgüterschutzes, für die eine Ausnahme gelten soll. Dabei ist dieses Schutzgut weit auszulegen, weshalb die angemessene Renovierung von Bauwerken nur als Beispiel genannt wird („insbesondere“). Zum kulturellen Erbe könnte man beispielsweise auch die Eindeckung von Häusern im Kanton Wallis mit Granitschindeln zählen.

Absatz 3: In den Fällen, in welchen keine Leistungserklärung erstellt werden muss, weil das Produkt von keiner harmonisierten Produktnorm oder ETB erfasst wird,

159 Vgl. Verpflichtung der Herstellerin gemäss Artikel 11 Absatz 6 Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Bauprodukt bei Bereitstellen auf dem Markt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beizufügen. Entsprechende Vorschriften gelten auch für die anderen Wirtschaftsakteurinnen.