Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

muss das Bauprodukt so sicher sein, wie es von den Verwendenden vernünftigerweise erwartet werden kann. Dies kann die Herstellerin im Rahmen einer „einfachen“ Herstellererklärung nachweisen (Variante I). Als Massstab für die Beurteilung der Produktesicherheit eines Bauprodukts können zum Schutz der Verwendenden in diesem Fall die Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)160 entsprechend angewendet werden, falls keine bezeichnete international nicht harmonisierte oder nationale Norm als Massstab im Rahmen der Herstellererklärung herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang soll das BBL nach Art. 11 Abs. 2 auch bei Normenorganisationen die Erarbeitung einer für den konkreten Fall erforderlichen nationalen Norm anstossen können, falls es keine harmonisierte technische Spezifikation für das entsprechende Produkt gibt, und schliesslich die so erarbeitete Norm bezeichnen. Dieser Massstab soll einen Ausgleich der zu tragenden Risiken schaffen.

Art. 5

Absatz 1: Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass die Herstellerin eine Leistungserklärung nach Art. 4 erstellen kann. Verfahren oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit dazu dienen, genaue und zuverlässige Leistungserklärungen zu erhalten. Diese Verfahren oder Systeme entsprechen inhaltlich den Konformitätsbewertungsverfahren nach der bisherigen Bauproduktegesetzgebung. Die bisherigen fünf Konformitätsbewertungssysteme sollen dabei im Wesentlichen als Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit fortgeschrieben und in der Ausführungsverordnung näher konkretisiert werden. In den harmonisierten technischen Spezifikationen ist angegeben, welches System für das betreffende Produkt anzuwenden ist. Je nach zu prüfendem oder bewertendem Produktmerkmal können für ein Produkt auch unterschiedliche Leistungsbewertungssysteme anzuwenden sein.

Absätze 2 und 3: Es sind durch den Bundesrat in der Ausführungsverordnung fünf unterschiedliche Verfahrenstypen vorzusehen, die gemäss den Festlegungen für die harmonisierten technischen Spezifikationen, die die Produktmerkmale für ein Bauprodukt bestimmen, durchzuführen sind. Dabei schreiben nicht die harmonisierten technischen Spezifikationen selbst die auf das konkrete Produkt bzw. das konkrete Produktmerkmal anzuwendende System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vor: Damit eine harmonisierte technische Spezifikation für bestimmte Produktmerkmale einheitlich jeweils die gleichen Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vorsieht, werden diese Systeme regelmässig in delegierten Rechtsakten nach der europäischen Bauprodukteverordnung festgelegt. Dieser Prozess bestand schon für die Konformitätsbewertungssysteme nach der bisherigen europäischen Bauprodukterichtlinie. Zu den Rechtsakten der Europäischen Kommission, die in der Vergangenheit die Konformitätsbewertungssysteme festlegten, wurde in der Vergangenheit auch die Schweiz über die EFTA konsultiert. Die Fundstellen der Rechtsakte selbst wurden bisher zusammen mit der Bezeichnung der harmonisierten Normen nach dem bisherigen BauPG (2001) im Bundesblatt publiziert. Der Bezeichnungsprozess soll nun fortgeführt werden, weil andernfalls die Gefahr eines technischen Handelshemmnisses besteht,

160 SR 832.30