Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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wenn nicht die gleichen Konformitätsbewertungssysteme/Leistungsbewertungssysteme in der Schweiz für die Erstellung einer europaweit geltenden Leistungserklärung verwendet werden würden. Durch den Bezeichnungsvorgang erhält der Bund die Möglichkeit einer eigenen Entscheidung hinsichtlich der anzuwendenden Leistungsbewertungssysteme. Die Fundstellen der bezeichneten internationalen Rechtsakte werden durch das BBL in der Amtlichen Sammlung publiziert (Art. 34 Abs. 3).
Die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit enthalten Verfahrensschritte zur werkseigenen Produktionskontrolle, zu Produktprüfungen durch notifizierte Stellen, zur Fremdüberwachung des Produktionsprozesses und zur Produktzertifizierung. Die Leistungsbewertungssysteme enthalten je nach Sicherheitsrelevanz eines Bauprodukts für die Grundanforderungen an Bauwerke unterschiedliche Stufen an zu erbringenden Prüf- und Bewertungsprozessen. Diese Stufen reichen von der „einfachen Herstellererklärung“ auf der Basis einer eigenen Typprüfung/Typberechnung/Produktbeschreibung und der Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) nach System 4 bis hin zur zusätzlichen Einbeziehung einer notifizierten Stelle für die Produktzertifizierung auf der Grundlage einer Typprüfung/Typberechnung durch eine notifizierte Prüfstelle, die Erstinspektion der Produktion und der WPK sowie deren laufende Überwachung und ausserdem Stichprobenprüfungen von vor dem Inverkehrbringen entnommenen Proben durch weitere externe notifizierte Stellen nach System 1+. Je nach zu prüfendem Produktmerkmal und je nach anzuwendendem System können eine oder mehrere notifizierte Stellen in den Prozess mit einzuschalten sein. Es können schweizerische gemäss Art. 14 notifizierte und bezeichnete Stellen für diese Leistungsbewertungsverfahren von der Herstellerin mit den Aufgaben einer unabhängigen Drittperson beauftragt werden oder aber notifizierte Stellen, die im Rahmen des MRA anerkannt werden.
Absatz 4: Zu den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sind in der Ausführungsverordnung Verfahrensvereinfachungen vorzusehen. Vereinfachte Verfahren sollen eingeführt werden, um der Herstellerin die Erstellung einer Leistungserklärung in gewissen Fällen kostengünstig zu erleichtern. Vereinfachte Verfahren sind namentlich vorzusehen in diesen Fällen:
a. Vereinfachte Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps: Eine Herstellerin soll auf die Erstprüfung/Erstberechnung durch eine externe notifizierte Stelle verzichten dürfen, wenn sie unter Hinweis auf einen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b. bezeichneten Rechtsakt angemessen dokumentieren kann, dass ein Bauprodukt ohne Prüfung oder ohne weitere Prüfung hinsichtlich eines oder mehrerer Produktmerkmale einer bestimmten Leistungsklasse entspricht. Auch soll die Typprüfung/Typberechnung entfallen dürfen, wenn die Leistungserklärung auf der Basis von bei einem anderen Bauprodukt gewonnenen Prüfergebnissen (auch Dritter) erstellt werden kann.
b. Vereinfachte Verfahren sollten geregelt werden auch für Kleistunternehmen, die ein Bauprodukt herstellen, das unter weniger für das Bauwerk sicherheitsrelevante Leistungsbewertungssysteme fällt (Systeme 4 und 3), wobei diese Vereinfachung nicht in Anspruch genommen werden können soll, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Unternehmensgrösse durch Umgehungsgeschäfte erreicht werden.
c. Vereinfachte Verfahren sollten auch vorgesehen werden in den Fällen, in welchen ein Bauprodukt nicht in Serie hergestellt wird.