Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 6
Absatz 1: Im BauPG sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Leistungsklassen festzulegen. Damit die Schweiz allenfalls in internationalen Rechtsakten festgelegte Klassen für Produktleistungen übernehmen kann, soll das BBL solche Rechtsakte durch Bezeichnung übernehmen können (Buchstabe a.). In gleicher Weise sollen internationale Rechtsakte bezeichnet werden können, die Bedingungen festlegen, unter denen ein Produkt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen als einer bestimmten Leistungsklasse zugehörig gilt (Buchstabe b.). Dies senkt die Kosten für Prüfungen für die betroffenen Herstellerinnen erheblich.
Absatz 2: Wenn harmonisierte Spezifikationen Schwellenwerte, Leistungsstufen oder –klassen vorsehen, sollen nationale Klassifizierungssysteme an die harmonisierten Spezifikationen angepasst werden. Konkretes Beispiel sind die Klassifizierungen des Brandschutzes nach den harmonisierten Normen und nach der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Die VKF-Brandschutznorm wird derzeit revidiert, um die Klassifizierung an die europäischen harmonisierten Normen anzupassen. Hintergrund dieser Regelung ist die Gefahr eines technischen Handelshemmnisses dann, wenn ein europäisch klassifiziertes Produkt in der Schweiz nur deshalb noch einmal auf seine Verwendbarkeit hin geprüft werden müsste, weil das schweizerische Klassifizierungssystem vom europäischen System abweicht. Damit wird nicht die Wahl einer bestimmten Leistungsklasse oder eines Leistungswertes oder des Schutzniveau selbst vorgegeben oder eingeschränkt. Dies kann weiterhin auf schweizerischer Ebene geschehen, um das landestypische Schutzniveau abbilden zu können. Was harmonisiert wird sind einzig die Begrifflichkeiten der „gemeinsamen Fachsprache“.
Art. 7
Absatz 1: Der „leistungsorientierte Ansatz“ der neuen Gesetzgebung sieht als Voraussetzung für das Inverkehrbringen nicht mehr vor, dass ein Bauprodukt konform mit einer harmonisierten Norm oder technischen Bewertung (Zulassung) sein muss. Entscheidend ist jedoch, dass die Angaben, die die Herstellerin zur Leistung eines Bauprodukts macht, zuverlässig und beständig sind. Folgerichtig kann die Herstellerin nicht die Verantwortung für die Konformität des von ihr hergestellten Bauprodukts mit allen wesentlichen Produktmerkmalen nach einer harmonisierten Norm übernehmen müssen, sondern nur im Hinblick auf diejenigen Produktmerkmale, für die sie die Produktleistung deklarieren muss und dementsprechend deklariert hat. Die tatsächlichen Produktleistungen eines Bauprodukts müssen dem entsprechen, was die Herstellerin über sie in der Leistungserklärung aussagt. Für die Aussage der Herstellerin in der Leistungserklärung hat die Herstellerin ausserdem die Vermutungswirkung auf ihrer Seite, dass ihre Angaben zuverlässig sind, was bedeutet, dass im Falle eines Bestreitens der Herstellerin das Gegenteil nachgewiesen werden muss.
Absatz 2: Die Leistungserklärung muss sich auf die wesentlichen Merkmale beziehen, die in den anwendbaren bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt worden sind. Der neue Ansatz, Produktmerkmale in einer Leistungserklärung zu deklarieren, um ein Bauprodukt in Verkehr bringen zu können, verlangt jedoch nicht mehr, dass alle Produktmerkmale deklariert werden müssen, die eine harmonisierte Norm vorsieht. Für den europäischen Markt verlangt die europäische Bauprodukteverordnung lediglich noch die Deklaration der Leistung von mindestens