Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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einem Produktmerkmal161. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass die Herstellerin diejenigen wesentlichen Merkmale in ihre Deklaration aufnimmt, die sich auf den Verwendungszweck beziehen, für den die gesetzlichen Bestimmungen des Ortes zu berücksichtigen sind, wo die Herstellerin das Bauprodukt auf dem Markt bereitzustellen beabsichtigt162.
Absatz 3: Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, die Herstellerin zu verpflichten, insbesondere auch in der Praxis als notwendig angesehene Informationen für den Verwendender und die Verwenderin des Bauprodukts in die Leistungserklärung aufnehmen zu müssen. Die vorliegende Bestimmung sieht daher die Möglichkeit vor, im Rahmen der Ausführungsverordnung diejenigen Produktmerkmale festzulegen, für die eine Produktleistung in jedem Fall zu deklarieren ist. Dafür sollen insbesondere auch internationale Rechtsakte bezeichnet werden können, die die mindestens zu deklarierenden wesentliche Produktmerkmale enthalten (Satz 1). Werden in der Schweiz gemäss den Vorschriften des BauPG und seiner Ausführungsvorschriften Schwellenwerte für eine Produktleistung in Bezug auf das Inverkehrbringen festgelegt, so sind diese Schwellenwerte einzuhalten. Das Gleiche gilt, wenn nach diesen oder nach anderen Erlassen des Bundes oder der Kantone Schwellenwerte für eine Produktleistung in Bezug auf die Verwendung festgelegt werden, so sind diese Schwellenwerte, um die Produkte verwenden zu dürfen, ebenfalls einzuhalten. Die Herstellerin muss dafür kein gesondertes Nachweisverfahren durchführen, insbesondere soll dadurch kein Zulassungsverfahren eingeführt werden: Die Herstellerin prüft, welche Produktleistungen das von ihr in Verkehr zu bringende Produkt in der Schweiz nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erbringen muss. Dafür kann sie auch die Produktinformationsstelle nach Artikel 18 konsultieren. Die relevanten Produktleistungen nimmt sie dann in ihre Leistungserklärung auf und weist die entsprechenden Werte aus. Die Leistungserklärung dient dann als Nachweis für die Einhaltung der Schwellenwerte bzw. Leistungsklassen.
Der Bundesrat muss daneben die Möglichkeit erhalten, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes Schwellenwerte oder Leistungsklassen festzulegen, die in der Schweiz einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, in dem der Bundesrat solche Festlegungen auf der Grundlage internationaler Regelungen (die die Schweiz im Rahmen des MRA freiwillig übernimmt) vornimmt. Danach kann der Bundesrat auch internationale Rechtsakte bezeichnen, die solche Schwellenwerte oder Leistungsklassen festlegen, oder das BBL mit deren Bezeichnung beauftragen, und zwar namentlich dann, wenn dies für die Erfüllung des MRA notwendig ist (Satz 2). Dabei handelt es sich um Regelungen, die das Inverkehrbringen und Bereitstellen von Bauprodukten auf dem Markt einschränken und nicht deren Verwendung. Solche Regelungen lassen demnach auch das Recht der kantonalen Organe unberührt, (auch strengere) Vorschriften zur Verwendung derselben Bauprodukte in Bauwerken zu erlassen.
Von der Festlegung solcher Schwellenwerte durch den Bundesrat nicht betroffen sind in diesem Zusammenhang die Festlegungen gemäss den Vorschriften des Umwelt- oder des Chemikalienrechts, die den vom Bauprodukterecht nicht erfassten Bereich der verbotenen oder beschränkten Inhaltsstoffe in Produkten regeln. Betroffen sein können von dieser Bestimmung allerdings Produktmerkmale im Zusam-
161 Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
162 Art. 6 Abs. 3 Buchst. e) Verordnung (EU) Nr. 305/2011.