Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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menhang mit der Produktesicherheit, für deren Festlegung der Bund schon nach dem heute geltenden Produktesicherheitsrecht zuständig ist. Gesundheits- und Sicherheitsaspekte solcherart können vom Bundesrat unter der Bauproduktegesetzgebung festgelegt und dann von der Herstellerin über die Methoden und Verfahren der harmonisierten technischen Spezifikationen in der Leistungserklärung deklariert werden. Sollten die harmonisierten technischen Spezifikationen noch über keine Methoden oder Verfahren zur Bewertung dieser Sicherheits- und Gesundheitsaspekte verfügen, müssten diese Spezifikationen entsprechend Artikel 10 um Bewertungsverfahren für die Merkmale und Schwellenwerte ergänzt werden, soweit dies im Hinblick auf das konkrete Produktmerkmal sinnvoll ist.

Absatz 4: Wenn eine Leistungserklärung erstellt wird (und keine Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 greift), dürfen Angaben über Produktleistungen nur dann ausserhalb der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden, wenn diese Produktleistungen bereits zugleich in der Leistungserklärung enthalten sind. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass eigentlich deklarierungspflichtige Produktleistungen aus der Leistungserklärung herausgenommen und unter Umgehung der harmonisierten technischen Spezifikationen mit nicht vergleichbaren Methoden und Verfahren bewertet werden, was dazu führt, dass die Ergebnisse solcher Bewertungen nicht mehr vergleichbar sind.

Absatz 5: Dies ist die Übernahme der Regelung der europäischen Bauprodukteverordnung, wonach die Herstellerin die in den Artikeln 31 bzw. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)163 verlangten Informationen über den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Bauprodukten dem Verwendenden gleichzeitig mit der Leistungserklärung zur Verfügung stellen soll. Die entsprechenden Regelungen des schweizerischen Chemikalienrechts finden sich in den Artikeln der Chemikalienverordnung, auf die in der Vorschrift dieses Absatzes verwiesen werden soll164.

Absatz 6 ist eine Delegationsvorschrift für Regelungen in den Ausführungsvorschriften.

Art. 8

Diese Regelung normiert eine Vermutungswirkung für die Produktesicherheit bei Bauprodukten. Um die Transparenz der Verpflichtungen der Herstellerin hinsichtlich der Produktesicherheit zu verbessern, soll das Produktesicherheitsrecht für Bauprodukte in das BauPG integriert werden. Konkrete Sicherheits- und Gesundheitsaspekte eines Bauprodukts sollen nicht anhand des „Standes des Wissens und der Technik“ beurteilt werden, sondern unter Bezugnahme auf die harmonisierten technischen Spezifikationen bzw. den Massstab für die Erstellung einer Herstellererklärung. Dies schafft für die Herstellerin eine grössere Transparenz hinsichtlich ihrer Verpflichtungen, weil diese Verpflichtungen in einer der Verhältnismässigkeit

163 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/105/EWG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. der EU vom 30.12.2006, L 396, S. 1.

164 Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV), SR 813.11.