Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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entsprechenden Weise konkretisiert werden. Wenn die Herstellerin die Sicherheit des Produkts mit den Methoden der harmonisierten Spezifikationen nachweisen kann, soll sie die Vermutungswirkung auf ihrer Seite haben, dass sie alle denkbaren Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an das Bauprodukt erfüllt hat. Zu Variante II vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.2.
2.4 Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen
Art. 9
Absatz 1: Die Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette – also die Herstellerinnen, Bevollmächtigten, Importeurinnen und Händlerinnen – hatten unter dem Regime des BauPG (2001) im Grundsatz die gleichen Pflichten wie nach der beantragten Neuregelung: Sie müssen dafür sorgen, dass auf dem Markt nur Produkte in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, die die Anforderungen nach den geltenden Bauprodukteerlassen einhalten. Unter dem BauPG (2001) durften bisher nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die brauchbar waren. Ausserdem mussten Bauprodukte die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen aus anderen Bundeserlassen (insbesondere des Produktesicherheits- oder des Umweltrechts) erfüllen, ebenso wie Verwendungsregelungen im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke. Die Herstellerinnen trafen folglich schon nach der bisherigen Gesetzgebung (einschliesslich THG, PrSG, Chemikalien- und Umweltgesetzgebung, Brandschutzbestimmungen des IOTH, etc.) gewisse Pflichten: Es sind dies namentlich die Pflichten zur
- Erstellung einer Herstellererklärung und Bereitstellung der notwendigen Konformitätsdokumente (Konformitätsbescheinigungen, Prüfberichte, Inspektionsberichte, WPK-Zertifikate, etc.) je nach anwendbarem Konformitätsbewertungsverfahren;
- Aufbewahrung der technischen Unterlagen und der Konformitätsdokumente über zehn Jahre ab der Herstellung des Bauprodukts;
- Werkseigenen Produktionskontrolle, um die Produkteigenschaften im Rahmen der Serienfertigung zu gewährleisten;
- Beschreibung und Kennzeichnung des Bauprodukts, um es identifizierbar und rückverfolgbar zu machen einschliesslich Angaben zum Herstellernamen oder Handelsnamen auf dem Produkt, der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen;
- Angabe der Sicherheitsinformationen zu einem Bauprodukt;
- Vornahme eines Verkaufsstopps, eines Rückrufs oder einer Rücknahme unsicherer Produkte sowie zu weiteren Mitwirkungs-, Gefahrabwendungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der Marktüberwachung.
Diese Pflichten soll die revidierte Bauproduktegesetzgebung transparent neu fassen, damit Rechtssicherheit gewährleistet werden kann. Dabei sollen keine grundlegenden Änderungen zur bisherigen Gesetzgebung geregelt werden. Allerdings soll ein Pflichtenheft für die Herstellerinnen deren Pflichten so festschreiben, damit sie im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten zur Rechtssicherheit beitragen. Das Gleiche gilt sinngemäss auch für Bevollmächtigte, Importeurinnen und Händlerinnen. Auch diese waren als der Herstellerin nachfolgende Glieder in der Liefer- und Vertriebskette von Bauprodukten immer schon dafür verantwortlich, dass die Informationen in den von der Herstellerin abgegebenen Dokumenten zu den Produktleistungen die Verwendender und Verwenderinnen des Bauprodukts – also die