Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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Planerin, Bauherrin, Generalunternehmerin, die Unternehmerin des Bauhaupt- und Baunebengewerbes – vollständig, zuverlässig und unverändert erreichen. Geht man von einem erstmaligen Inverkehrbringen und dann von einem Bereitstellen von Produkten auf dem Markt als jedem weiteren Schritt in der Liefer- und Vertriebskette nach dem erstmaligen Inverkehrbringen aus, können die Importeurin oder die Händlerin nicht die identischen Pflichten treffen wie die Herstellerin. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Pflichtenhefte auch dieser Wirtschaftsakteurinnen festzulegen. Dadurch wird auch die problematische Situation korrigiert, dass unter dem Regime des mehrmaligen Inverkehrbringens nach dem THG und dem PrSG die Herstellerpflichten subsidiär auch von der Importeurin, der Händlerin oder sogar von der Erbringerin von Dienstleistungen erfüllt werden müssen165. Da das System im Bauprodukterecht von den übrigen Bereichen des New Approach hinsichtlich der Bedeutung der Konformitätsnachweise in grundsätzlicher Weise abweicht, genügt es auch nicht, wenn eine Importeurin oder eine Händlerin auf die bei der Herstellerin erhältliche Information verweisen kann, wie Artikel 17 Absatz 2 THG dies vorsieht. Es geht nicht darum, dass das Produkt geprüft wurde und deshalb konform ist mit einer bestimmten technischen Vorschrift oder Norm, sondern darum, welche Produktleistungen das Produkt erfüllt. Diese Information muss für den Verwender und die Verwenderin vollständig, zuverlässig und unverändert vorhanden sein, da jene andernfalls nicht automatisch von einer sicheren und zweckentsprechenden Verwendungsmöglichkeit des Produkts ausgehen können, was nachfolgend zu Sicherheitsrisiken bei Bauwerken führen kann.
Für die unter den Buchstaben a. bis f. aufgezählten Fälle kann der Bundesrat detailliertere Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen in der Ausführungsverordnung erlassen.
Absatz 2: In den Fällen, in welchen eine Importeurin oder Händlerin quasi als Herstellerin auftritt, muss sie sich als solche behandeln lassen. Dies geschieht namentlich dann, wenn eine Importeurin oder Händlerin das Produkt unter ihrem Namen vermarkten oder das Produkt verändern, was dazu führt, dass die ursprüngliche Leistungserklärung der Herstellerin nicht mehr mit den tatsächlichen Produktleistungen übereinstimmt.
Absätze 3 und 4: Absatz 3 legt fest, dass die Liefer- und Vertriebskette gegenüber der Marktüberwachungsbehörde während zehn Jahren lückenlos dargelegt werden kann, sofern die Marktüberwachungsorgane dies verlangen. Der Bundesrat kann diese Frist anpassen.
2.5 Technische Spezifikationen
Art. 10
Absatz 1: Technische Vorschriften auf Bundes- oder Kantonsebene können die Erfüllung bestimmter Schwellenwerte oder Leistungsstufen oder –klassen eines Bauprodukts verlangen. Die Verfahren zur Bestimmung dieser Produktleistungen sollen in die entsprechenden harmonisierten Spezifikationen integriert werden (z.B. als Leistungsklasse). Das BBL soll dabei die entsprechenden der Normenausarbeitung vorausgehenden Prozesse initiieren sowie im Normenausarbeitungsprozess die verantwortlichen Normungsorganisationen und Stellen der öffentlichen Hand an-
165 So beispielsweise geregelt in Art. 3 Abs. 6 PrSG.