Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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stossen, dass nicht vorhandene Bewertungsverfahren zur Bestimmung von Produktleistungen in die harmonisierten technischen Spezifikationen integriert werden. Informationen zur Anpassung von Bewertungsverfahren der harmonisierten Spezifikationen gemäss schweizerischen Erfordernissen werden - unterstützt durch die involvierten Kreise – durch das BBL bereitgestellt und in geeigneter Form den anfragenden internationalen Stellen (u.a. CEN, CENELEC, ETSI, EOTA, EU-Kommission, EFTA) übermittelt. Die erforderlichen Angaben betreffen, je nach Einzelfall, insbesondere die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte in der Schweiz, für die es noch keine Bewertungsverfahren in den harmonisierten technischen Spezifikationen gibt, oder bestimmte Leistungsklassen, um die die Spezifikationen erweitert werden müssten, um die „Schweizer Klasse“ abbilden zu können. Zudem wird im Rahmen der Aufdatierung des MRA-Bauproduktekapitels in Zusammenarbeit mit den involvierten Bundesstellen eine bilaterale Vereinbarung angestrebt, welche den Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der EU-Kommission regelt. Im Einzelfall kann es auch darum gehen, die Erarbeitung einer neuen harmonisierten Norm anzustossen, wenn es für Produktleistungen in der Schweiz gesetzliche Regulierungen gibt, das entsprechende Produkt aber noch von keiner harmonisierten Norm erfasst wird.

Absatz 2: Um die harmonisierten technischen Spezifikationen möglichst ohne Zeitverlust um die schweizerischen Erfordernisse anpassen zu können, sollen dem BBL technische Vorschriften nach Absatz 1 möglichst vor deren Inkrafttreten zu melden.

Art. 11

Absatz 1: Das BBL soll nach Konsultation der mitbetroffenen Bundesämter und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Artikel 29) harmonisierte technische Normen bezeichnen. Dabei wird Bezug genommen auf die Definition harmonisierter Normen in Art. 2 Ziff. 12. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schweiz über die EFTA an der Mandatierung dieser europäischen Normierungsorganisationen beteiligt ist. Mit der Bezeichnung und Publikation der Fundstelle der harmonisierten Norm erhält diese Norm ihre Bedeutung im Rahmen der Leistungserklärung nach den Artikeln 4 und 7, denn ein Bauprodukt ist dann anhand der normierten Produktmerkmale zu deklarieren. Aufgrund der Bezeichnung sind die nationalen technischen Normen mit gleichem Regelungsbereich von den Normungsgremien mit Wirkung zum Ende der Koexistenzperiode zurückzuziehen. Die Koexistenzperiode beschreibt den Übergangszeitraum, der in der harmonisierten Norm festgelegt ist und währenddessen eine Herstellerin die Wahl hat, die nationale technische Norm oder sonstige technische Regel oder aber die bezeichnete harmonisierte Norm bei der Produktherstellung anzuwenden. Mit der Bezeichnung der Norm sind die nationalen Normungsgremien verpflichtet, die harmonisierte Norm im schweizerischen Normenwerk als einzige anwendbare Norm für den relevanten Regelungsbereich einzuführen.

Absatz 2: Sobald harmonisierte europäische Bauproduktenormen erarbeitet sind, besteht aufgrund der Mitgliedschaft der Schweizerischen Normenvereinigung SNV bei den europäischen Normierungsorganisationen schon heute die Verpflichtung, diese Normen in das schweizerische Normenwerk zu übernehmen. Das bedeutet, dass die nationalen Normungsgremien verpflichtet sind, im gleichen Regelungsbereich einer harmonisierten Norm keine nationalen Normen mehr zu erarbeiten und allenfalls noch existente nationale Normen im gleichen Regelungsbereich zurückzu-