Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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ziehen. Infolgedessen können nationale Normen nur für solche Regelungsbereiche mandatiert werden, für welche noch keine harmonisierten Normen bestehen oder in Erarbeitung sind. In diesem Umfang kann die Erarbeitung nationaler Normen durch das BBL bei nationalen Normungsgremien initiiert werden, die Bewertungsverfahren enthalten, auf die sich die Herstellerin für eine Herstellererklärung nach Art. 4 Abs. 3 stützen kann, und die das BBL dann bezeichnen kann. Bezeichnet werden können daneben aber auch europäische Produktenormen, die (noch) nicht harmonisiert sind, die aber gleichwohl Bewertungsverfahren im Sinne dieses Absatzes enthalten (z.B. die Betonnorm EN 206-1).
Art. 12
Absätze 1 bis 3: Eine Europäische Technische Bewertung166 (ETB) wird auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments (EBD) auf Antrag einer Herstellerin durch eine Technische Bewertungsstelle (TBS) ausgestellt. Die ETB enthält die von der Herstellerin in der Leistungserklärung zu deklarierende Produktleistung nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf die wesentlichen Produktmerkmale sowie daneben die notwendigen technischen Angaben für die Anwendung des im EBD festgelegten Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. Auf der Grundlage einer ETB kann eine Schweizer Herstellerin ihre Leistungserklärung erstellen, so dass auch bei fehlender Normenharmonisierung ein Produkt nach den Regelungen des MRA-Bauproduktekapitels im EWR in Verkehr gebracht werden darf. Soweit erforderlich sollen in einer ETB beschriebene Produktmerkmale auch Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für einen Nachweis der Produktesicherheit enthalten.
Ein EBD entspricht in der Funktion einer Zusammenführung der Europäischen Zulassungsleitlinien (ETAGs) mit dem Abstimmungsverfahren ohne ETAGs (CU-APs167), die unter der europäischen Bauprodukterichtlinie die „Rahmennormierung“ für die Ausstellung von Europäischen Technischen Zulassungen168 gedient haben. In einem EBD wird für die TBS der Rahmen - namentlich zu den Produktmerkmalen eines innovativen Produkts, also eines noch nicht oder nur teilweise genormten Produkts – dafür vorgegeben, wie für dieses Produkt eine ETB auszustellen ist. Nur wenn die schweizerischen TBS über die gleichen Rahmenregelungen für die Ausstellung einer ETB verfügen, können die von ihnen ausgestellten ETBs auch im Rahmen des MRA anerkannt werden. Auf diese Weise können auch europäische Herstellerinnen bei schweizerischen TBS eine ETB beantragen und ausstellen lassen. Ausserdem ermöglicht diese Rahmengesetzgebung die fortgesetzte Beteiligung der schweizerischen TBS an der Nachfolgeorganisation der EOTA169, die noch im MRA-Bauproduktekapitel zu regeln sein wird. Die privatrechtlich organisierte EOTA war unter der bisherigen europäischen Bauprodukterichtlinie das Pendant zu CEN im Zulassungsbereich.
Ein EBD ist von der Nachfolgeorganisation der EOTA, der Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTB), nach den Bestimmungen der europäischen Baupro-
166 Engl.: European Technical Assessment, ETA, entspricht der früheren ETA-Zulassung).
167 Common Understanding of Assessment Procedure: Das ist ein Verfahren, auf dem Abstimmungsweg unter den Mitgliedsorganisationen der EOTA (zusammen mit der Europäischen Kommission) und ohne das eine ETAG vorliegt, die Möglichkeit der Erteilung einer Europäischen Technischen Zulassung durch eines der EOTA-Mitglieder zu billigen.
168 Engl.: European Technical Approvals, ETAs.
169 European Organisation for Technical Approvals.