Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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dukteverordnung zu erarbeiten, wenn eine Herstellerin eine ETB beantragt170. Schweizer Herstellerinnen sollen hier die gleichen Vorteile erhalten, unabhängig davon, ob sie die ETB im EWR oder der Schweiz beantragen. Ein EBD kann erarbeitet werden, wenn ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst wird, wenn also die Leistung des Produkts nicht oder nicht vollständig anhand einer harmonisierten Norm bewertet werden kann, weil beispielsweise

- das Produkt nicht in den Anwendungsbereich einer bestehenden harmonisierten Norm fällt oder

- das in der Norm vorgesehene Bewertungsverfahren für mindestens ein wesentliches Produktmerkmal nicht geeignet ist oder

- die harmonisierte Norm für mindestens ein wesentliches Produktmerkmal kein Bewertungsverfahren vorsieht171.

Ein EBD enthält deshalb zumindest eine allgemeine Beschreibung des Bauprodukts, eine Auflistung der wesentlichen Produktmerkmale, die für den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck relevant sind, sowie die Verfahren zur Bewertung der Produktleistung.

Absatz 4: Diese Bestimmung dient dazu, die notwendigen Ausführungsvorschriften zu erlassen.

Art. 13

Absätze 1 bis 3: Das BBL bezeichnet Titel und Bezugsquelle der Europäischen Bewertungsdokumente (EBD) als harmonisierten technischen Spezifikationen. Diese Bezeichnung ist das notwendige Pendant zur Bezeichnung von harmonisierten Normen nach Artikel 11, weil nur auf diese Weise die Verpflichtung zur Erstellung einer Leistungserklärung nach Art. 4 Abs. 1 verlangt und auch erfüllt werden kann. Die Absätze 2 und 3 enthalten Delegationsbestimmungen: Nach Absatz 2 kann der Bundesrat Mindestanforderungen an ein EBD festlegen, damit dieses in der Schweiz bezeichnet werden kann. Für den Fall, dass das Verfahren nach Artikel 12, wie die Herstellerin zu einer ETB gelangt, unter der europäischen Bauprodukteverordnung mit Ausführungsrechtsakten geändert wird, soll das BBL diese Rechtsakte bezeichnen können.

Absatz 4: Bis zum Beginn der Koexistenzperiode einer harmonisierten Norm (Artikel 11 Absatz 1), von welcher das Produkt erfasst wird, für das eine ETB beantragt wurde, kann eine ETB ausgestellt werden. Die Koexistenzperiode beschreibt den Übergangszeitraum, der in der harmonisierten Norm festgelegt ist und währenddessen eine Herstellerin die Wahl hat, die nationale Norm oder sonstige technische Regel oder aber die harmonisierte Norm bei der Produktherstellung anzuwenden. Mit dem Beginn der Koexistenzoperiode kann eine harmonisierte Norm erstmals verwendet werden, um eine Leistungserklärung zu erstellen.

170 Artikel 19 bis 25 sowie Anhang II Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

171 Artikel 19 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.