Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 65Fedlex · Erläuternder Bericht
2.6 Notifizierte Stellen, Technische Bewertungsstellen und Produktinformationsstellen
2.6.1 Notifizierte Stellen mit Aufgaben eines unabhängigen Dritten
Art. 14
Das BBL bezeichnet die Stellen mit Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit („notifizierte Stellen“) (Absatz 1). Das SECO notifiziert die bezeichneten Stellen nachfolgend gemäss den Bestimmungen des MRA.
Es soll drei Typen an Stellen geben, die im Rahmen der Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durch die Herstellerin in den Prozess für die Erstellung einer vorschriftsmässigen Leistungserklärung einbezogen werden und zwar in der Form, wie das System zur Leistungsbewertung dies vorsieht:
- Eine Produktzertifizierungsstelle ist in den Prozess einzubeziehen, wenn das System zur Leistungsbewertung dies zur Produktzertifizierung vorsieht.
- Eine Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) kann die WPK zertifizieren, wenn das System zur Leistungsbewertung vorsieht, dass eine Erstinspektion des Werks und der WPK sowie eine laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der WPK durch eine externe Stelle durchzuführen ist.
- Ein notifiziertes Prüflabor soll die Produktmerkmale oder Produktleistungen messen, untersuchen, prüfen, kalibrieren oder auf andere Weise bestimmen.
Die Anforderungen an die notifizierten Stellen sollen durch den Bundesrat festgelegt werden (Absatz 3). Zu betonen sind neben der erforderlichen fachlichen Kompetenz die Unabhängigkeit, Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit (insbesondere gegenüber der Herstellerin, deren Produkte getestet werden sollen), wenn die notifizierte Stelle die Aufgaben eines externen, neutralen Dritten in der Bewertung von Produktleistungen übernehmen soll. In der Ausführungsverordnung sind ausserdem Regelungen vorzusehen, wie notifizierte Stellen mit ihren Geschäftsstellen oder Unterauftragnehmern zusammenarbeiten können und unter welchen Bedingungen Einrichtungen ausserhalb des Prüflabors einer notifizierten Stelle (z.B. unter Verwendung der Prüfeinrichtungen des internen Labors einer Herstellerin) für Leistungsbewertungen genutzt werden können. Es sollte sichergestellt sein, dass eine notifizierte Stelle eine „Kernkompetenz“ hinsichtlich der Tätigkeiten, die sie insbesondere an Unterauftragnehmer auslagert, selbst besitzt (Absatz 3).
Mit der Tätigkeit als notifizierte und bezeichnete Stelle übernimmt die Stelle auch bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf ihre Tätigkeit (Absatz 3). Sie muss vor allem als unabhängige Dritte im Rahmen der Leistungsbewertungsverfahren handeln. Daneben muss die Stelle unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteurinnen, mit welchen sie zusammenarbeitet, vermeiden und ihre Tätigkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend ausüben. Andererseits muss die Stelle immer auch die Bedeutung des im Rahmen der Prüf-, Inspektions- oder Zertifizierungstätigkeit bewerteten Bauprodukts für die Erfüllung der Grundanforderungen der Bauwerke in ihre Bewertungs- und Prüftätigkeit mit einbeziehen. Sollten im Verlaufe