Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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einer Bewertung oder Prüfung Produktmängel festgestellt werden, soll die Stelle die Herstellerin zu Korrekturmassnahmen auffordern können. Bei ausbleibenden Korrekturmassnahmen soll die Stelle die von ihr erstellte Leistungsbewertung (Prüfung, Zertifizierung, etc.) aussetzen oder widerrufen können. Auch soll die Stelle Meldepflichten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gegenüber der Bezeichnungsbehörde nachkommen und bei Sicherheitsproblemen mit bewerteten Bauprodukten Informationen mit anderen notifizierten Stellen austauschen können.

Die notifizierten Stellen der Schweiz müssen an die notwendigen Informationen für ihre Tätigkeit gelangen können. In der Ausführungsverordnung sind daher auch Regelungen vorzusehen, wie der Informationsaustausch durch eine zweckmässige Koordinierung und Kooperation unter den schweizerischen Stellen sichergestellt werden kann, indem die bereits vorhandene Gruppe notifizierter Stellen in der Schweiz für diesen Zweck fortgeführt wird. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die schweizerischen notifizierten Stellen sich direkt oder über eine sie vertretende Stelle an der Arbeit der europäischen Gruppe notifizierter Stellen beteiligen, damit die Bestimmungen des MRA-Bauproduktekapitels auch im Hinblick auf die europaweite Tätigkeit der schweizerischen Stellen eingehalten werden können (Absatz 3).

Die Bezeichnung einer Stelle ist die Voraussetzung einer Notifizierung nach dem MRA. Um bezeichnet werden zu können, soll die antragstellende Stelle die an eine notifizierte Stelle gestellten Anforderungen auf der Grundlage einer Akkreditierung nach der AkkBV nachweisen (die Zuständigkeit für die Akkreditierung liegt bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS). Mit der Akkreditierung soll sichergestellt werden, dass die notifizierte Stelle vor allem über eine entsprechende fachliche Kompetenz und Leistungsfähigkeit verfügt (Absatz 2).

Art. 15

Dieser Artikel soll grundsätzlich die Anforderungen an die schweizerische Bezeichnungsbehörde festlegen. Vorausgesetzt für die Tätigkeit der Behörde werden allerdings technische Vorschriften, die bereits in der AkkBV172 und dem MRA enthalten sind.

Absatz 1: Das BBL überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen der Bezeichnung. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Bezeichnung der zu notifizierenden Stelle nicht nur im Zeitpunkt der Bezeichnungsverfügung durch das BBL und der Notifizierung im Notifizierungssystem nach dem MRA vorliegen müssen, sondern fortdauernd gegeben sein müssen und dass im Falle, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind, das BBL entsprechende Massnahmen ergreifen muss, auf die die AkkBV sinngemäss anzuwenden ist. So ist das BBL verantwortlich, dass in der Schweiz die notifizierten und bezeichneten Stellen ihre fachliche Kompetenz und Leistungsfähigkeit nachweisen, damit diese Stellen ihre Aufgaben als unabhängige Dritte zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit und zur Überprüfung der relevanten Sicherheitsanforderungen wahrnehmen dürfen. Voraussetzung der Notifizierung ist die Bezeichnung der Stelle nach schweizerischem Recht.

Das Verfahren zur Bezeichnung der Stelle nach schweizerischem Recht richtet sich nach den einschlägigen Kapiteln in der AkkBV, die sinngemäss anzuwenden ist. Das Bezeichnungsverfahren beinhaltet als Ergänzung zum Nachweis der fachlichen

172 SR 946.512.