Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht

Kompetenz und Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der Akkreditierung namentlich die Kontrolle, ob die zu bezeichnende Stelle eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und haftpflichtversichert ist. Die Bezeichnungsbehörde hat auch die Aufgabe, die Tätigkeit und die Kompetenz der Stelle gemäss den Akkreditierungsvorschriften der AkkBV zu überwachen und allenfalls zu überprüfen, ob die Anforderungen an die Stelle fortlaufend erfüllt werden. Es sollen auch die Regelungen der AkkBV hinsichtlich der Nachkontrolle, der Suspendierung, des Widerrufs oder freiwilligen Rückzugs für schweizerische bezeichnete Stellen sinngemäss angewendet werden. Aufgrund der Bezeichnungsverfügung (positiver Abschluss des Bezeichnungsverfahrens) kann dann die Stelle den Vertragspartnern des MRA notifiziert werden.

Das Verfahren der Notifizierung (einschliesslich der Anerkennung, Rücknahme oder Aussetzung der Anerkennung der Benennung/Notifizierung, der Änderung des Tätigkeitsbereichs der notifizierten Stelle oder des Informationsaustauschs) richtet sich nach den Bestimmungen des MRA.

Absätze 2 bis 4: Das BBL als Bezeichnungsbehörde muss selbst gewissen Anforderungen genügen und sich so organisieren, damit es zu keinen Interessenkonflikten zwischen dem BBL und den durch es bezeichneten und notifizierten Stellen kommt, damit das BBL objektiv und unabhängig seine Tätigkeit ausübt und selbst für seine Bezeichnungstätigkeit über ausreichende Ressourcen verfügt. Das BBL soll sich nicht in den Wettbewerb mit den bezeichneten und notifizierten Stellen begeben und den Grundsatz der Vertraulichkeit wahren.

2.6.2 Technische Bewertungsstellen

Art. 16

Absatz 1: Technische Bewertungsstellen (TBS) haben die Befugnis, Europäische Technische Bewertungen (ETBs) auszustellen, die für nicht oder nur teilweise von harmonisierten Normen erfasste Produkte die Grundlage für die Erstellung einer europaweit gültigen Leistungserklärung sind (vgl. Artikel 12). TBS sollen für bestimmte festzulegende Produktebereiche benannt werden.

Absatz 2: Der Bundesrat wird eine amtliche TBS benennen. Als amtliche Technische Zulassungsstelle unter dem BauPG (2001) wurde die Empa in Dübendorf benannt. Die Empa ist ebenfalls als amtliche TBS unter dem revidierten BauPG vorgesehen, da die Schweizer Bauwirtschaft einen direkten Ansprechpartner und Dienstleistungsstelle in der Schweiz benötigt, um innovative Produkte europaweit vermarkten zu können. Darin liegen Wettbewerbsvorteile für die Schweizer Bauindustrie. Die Empa ist derzeit die einzige Stelle in der Schweiz, die umfassend auch „angewandte Forschung“ mit der technischen Bewertung neuartiger und innovativer Produkte auch im Bausektor betreiben kann. Schweizer Herstellerinnen haben eine Produktidee und brauchen für die Entwicklung/Weiterentwicklung und Verwirklichung einen Partner aus dem Hochschulbereich. Die Innovation im Bausektor darf auch gegenüber anderen Wirtschaftssektoren nicht vernachlässigt werden, weil der Bausektor volkswirtschaftlich einer der bedeutendsten Sektoren ist.

Absatz 3: Weitere TBS können durch das BBL bezeichnet werden. Die innerstaatliche Bezeichnung ist Voraussetzung für eine Notifizierung nach dem bilateralen Abkommen (MRA).