Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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werden. Diese Bestimmung ist Art. 16 PrSG nachgebildet und übernimmt auch dessen Strafdrohung.
Absatz 4 verweist auf die in den Art. 23 bis 28 THG enthaltenen Strafbestimmungen. Diese bilden das strafrechtliche Korrelat für die vermehrte Eigenverantwortung der Wirtschaftsakteure, die das Produkt auf dem Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen. Schutzobjekt ist dabei die Glaubwürdigkeit der in der Leistungserklärung und den korrespondierenden Dokumenten (Prüfberichten, Produktzertifikaten, WPK-Zertifikaten, technische Bewertungen, Sicherheitsinformationen, Warnhinweise, usw.) enthaltenen Produktinformation. Dabei sind die Begriffe der „Konformitätsbewertung“ nach dem THG als Begriffe der „Leistungserklärung“ nach dem BauPG zu lesen. Das unbefugte Verwenden von Prüfzeichen wird von Art. 28 THG erfasst.
Art. 25
Eine einfache Verletzung der Vorschriften des BauPG, ohne dass Menschen gefährdet werden, wird durch diese Bestimmung unter Strafe gestellt. Diese Vorschrift dient daher vor allem der Lauterkeit des Wettbewerbs. Nur wenn das Produkt tatsächlich gefährlich ist im Sinne des Art. 24, soll der Täter mit Freiheitsstrafe bestraft werden können. In den übrigen Fällen soll eine Busse ausreichen. Erfasst werden sollen allerdings auch die Fälle, in welchen der Täter eine Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht verletzt oder in welchen er gegen eine Ausführungsvorschrift oder Verfügung trotz Strafandrohung verstösst.
Die Art. 26 und 27 sind den Artikeln 29 und 30 THG nachgebildet.
2.9 Durchführung, Finanzierung und Rechtspflege
Art. 28
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) ist grundsätzlich für den gesamten Vollzug des BauPG und der Ausführungsvorschriften zum BauPG zuständig (Absatz
1) und vertritt die Bundesverwaltung (Absatz 2) in den entsprechenden europäischen und internationalen Fachgremien (wie z.B. dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen nach der europäischen Bauprodukteverordnung). Es kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen des BauPG und seiner Ausführungsvorschriften. Es ist insbesondere die Bezeichnungsbehörde für notifizierte Stellen und TBS sowie Bezeichnungsbehörde für technische Normen, EBDs und internationale Rechtsakte, mit welchen beispielweise die Leistungsbewertungssysteme festgelegt werden.
Das BBL ist auch das zentrale Marktüberwachungsorgan im Bauproduktebereich (Absatz 3). Zwar soll der eigentliche Vollzug - mithin die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Schweizer Markt und allenfalls die Befugnis Marktüberwachungsmassnahmen zu ergreifen - durch bestimmte vom Bundesrat zu bezeichnende Fachorganisationen und Institutionen (z.B. SUVA) ausgeführt werden und auch die Kantonen sollen – wie schon nach bisherigem Recht - mit Marktüberwachungsaufgaben betraut werden können (Absatz 4). Das BBL soll die Aufsicht und Koordinierung ausüben und allenfalls selbst Marktüberwachungsmassnahmen in Bereichen ergreifen können, wo es keine bezeichneten anderen Institutionen gibt. Dies spielt vor allem eine Rolle für:
- die Durchführung von Stichprobenprogrammen im nationalen und internationalen Kontext;