Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 78Fedlex · Erläuternder Bericht

- die Festlegung, welches Marktüberwachungsorgan welche Vollzugsaufgabe erfüllen soll, damit keine teuren Doppelprüfungen veranlasst werden;

- die Koordinierung von Korrekturmassnahmen bei gefährlichen oder nichtkonformen Produkten: Wenn Vollzugsstrukturen bei der Marktüberwachung bereits bestehen, sollen diese nicht verdoppelt oder aufgehoben, sondern im Sinne der Nutzung von Synergien effizient genutzt werden. Wichtig ist, dass Doppelprüfungen vermieden werden können und dass vor allem keine widersprüchlichen Verfügungen unterschiedlicher Marktüberwachungsorgane erlassen werden. Das betrifft vor allem die Fälle, in denen eine zuvor getroffene Verfügung mit Beschränkungs- oder Verbotswirkung wieder aufgehoben werden soll. Für die Fälle, dass andere Marktüberwachungsorgane auf der Grundlage anderer Erlasse handeln, sollte ein kontradiktorisches Handeln staatlicher Stellen vermieden werden. Damit das BBL seiner Koordinierungsfunktion für das durch die Marktüberwachung betroffene Bauprodukt in seiner Gesamtheit nachkommen kann, sollen die aufgrund anderer Erlasse handelnden Marktüberwachungsorgane die Verpflichtung haben, das BBL über ihre Vollzugsmassnahmen entsprechend zu informieren (Absatz 7).

Nach aussen hin koordiniert das BBL hinsichtlich der Aspekte, die die Produktesicherheit betreffen, den Vollzug in Absprache mit der Melde- und Informationsstelle Produktesicherheit nach Art. 4 Abs. 1 PrSV181. Ebenso koordiniert das BBL nach Absatz 5 den Vollzug der Marktüberwachung von Bauprodukten im Hinblick auf eine Beteiligung des SECO an internationalen Informations- und Vollzugssystemen (Art. 3 Abs. 2 PrSV, insbesondere RAPEX und ICSMS). Des Weiteren wird auch die Befugnis des BBL im BauPG festgeschrieben, dem SECO für den internationalen Datenaustausch nach Art. 3 Abs. 3 PrSV Daten im Sinne des Artikels 31 zugänglich zu machen (Absatz 6).

Art. 29

Absätze 1 und 2: Der Bundesrat hat nach der Schaffung des BauPG (2001) erstmals eine Kommission für Bauprodukte (BauPK) bestellt. Die Funktion der BauPK als ausserparlamentarischer Kommission hat sich in den vergangenen zehn Jahren äusserst positiv entwickelt: Die BauPK versteht sich als Beratungsgremium für das Fachamt (BBL) und unterstützt dieses auch nachhaltig. Das war auch gemäss Art. 10 BauPG (2001) schon so vorgesehen.

In der BauPK nimmt eine ausgewogene Auswahl an Vertretern aus der Bauwirtschaft (Herstellerinnen, Händlerinnen, Planer, Bauhaupt- und Baunebengewerbe), der Konsumentinnen und Konsumenten, der Bauherrinnen und Bauherren, der Konformitätsbewertungsstellen (zukünftig der notifizierten Stellen), der Normenschaffenden, der Wissenschaft und der Verwaltung Einsitz.

Auch ist die BauPK insoweit flexibel genug, eigene Ausschüsse einzusetzen (Ausschuss Tagesgeschäfte, VASCC, Ausschuss Information), um die Tätigkeit des BBL in vielen Bereichen zu unterstützen. Da die Existenz dieser Kommission im Übrigen keinerlei negativen Auswirkungen auf die Äquivalenz des Bauprodukterechts mit dem europäischen Recht hat, sollte diese Kommission weitergeführt werden.

181 SR 930.111.