Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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Die Bauproduktegesetzgebung regelt eine ausserordentlich technische und vielschichtige Materie. Die Übernahme der europäischen Vorschriften in diesem Bereich wird auch noch über eine längere Zeit im Fluss sein. Sie soll im Rahmen des vorhandenen Verhandlungsspielraums für eine Fortschreibung des MRA-Bauproduktekapitels so ausgestaltet werden, dass sie insbesondere den Interessen der Bauwirtschaft Rechnung trägt. Direkte Kontakte zur Schweizer Bauwirtschaft auf der Hersteller- und der Verwenderseite sind vor diesem Hintergrund für den Bund von grosser Bedeutung. Daher nimmt die BauPK auch in der Zukunft eine wichtige beratende Funktion bei der Weiterentwicklung der Gesetzgebung und für deren Vollzug ein.

Art. 30

Die Vollzugsorgane unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht. Im Rahmen der Marktüberwachung müssen die Vollzugsorgane jedoch auch untereinander Informationen austauschen können, weil andernfalls eine effektive und effiziente Marktüberwachung gar nicht möglich wäre. Dabei bleibt das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung182 (BGÖ) für die in Art. 2 Absatz 1 BGÖ aufgeführten Behörden anwendbar, was auch Vollzugsorgane nach dem BauPG ausserhalb der Bundesverwaltung einschliesst. Artikel 30 BauPG ist weder spezialgesetzliche Geheimhaltungsnorm im Sinne von Art. 4 Buchstabe a. BGÖ noch eine spezialgesetzliche Zugangsregelung gemäss Art. 4 Buchstabe b. BGÖ. Allerdings können im Rahmen eines allfälligen Zugangsgesuchs die Ausnahmen gemäss Art. 7- 9 BGÖ geltend gemacht werden. Als schutzwürdige Interessen kommen insbesondere Geschäfts- und Fabrikationsinteressen und Persönlichkeitsschutz in Betracht (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe g., Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ).

Art. 31

Dieser Artikel ist an Art. 13 PrSG angelehnt. Wie jener Artikel soll die vorliegende Bestimmung die Vollzugsorgane ermächtigen, auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten zu können, denn dies ist unabdingbar für eine effiziente Marktaufsicht. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz183 verlangt dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Nach neuerem Recht ist auch erforderlich, dass das BBL als zentrales Vollzugsorgan (Art. 28 Abs. 1 und 3) eine zentrale Vollzugsdatenbank führt und damit als Inhaber der Datensammlung bezeichnet wird.

Auch die elektronische Aufbewahrung von Daten und der Datenaustausch zwischen den Marktüberwachungsorganen sowie die Amtshilfe an das Ausland im Interesse der Sicherheit zum Schutz der Bevölkerung sind für einen wirksamen Vollzug des BauPG dringend erforderlich. Für die Amtshilfe verweist Absatz 3 auf die Artikel 21 und 22 THG. Danach können die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone einander Auskünfte und Unterlagen übermitteln, soweit dies für den Vollzug von technischen Vorschriften notwendig ist. Die Voraussetzungen für die internationale Amtshilfe sind in Artikel 22 THG ausführlich geregelt.

Art. 32

Dieser Artikel ist Artikel 14 PrSG nachgebildet und soll auch die Gebührenregelung des Art. 14 BauPG (2001) in eine neue Fassung bringen. Mit Absatz 1 wird aus-

182 SR

183 SR 235.1.