Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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drücklich festgehalten, dass die Regelung des Vollzugs durch den Bundesrat auch dessen Finanzierung umfasst. Absatz 2 sieht vor, dass die Vollzugsorgane für ihre Tätigkeit Gebühren erheben können. Insbesondere auch in dem Fall, dass im Rahmen der Marktüberwachung Kontrollen zu Beanstandungen führen, sollen die Marktüberwachungsorgane die Möglichkeit haben, die Kontroll- oder Korrekturmassnahmen den betreffenden Verursachern in Rechnung stellen zu können, weil andernfalls die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler für Massnahmen, die der Beseitigung von Produktmängeln dienen, aufkommen müssten, ohne dafür verantwortlich zu sein. Weiterhin sind hier auch die Gebühren gemeint, die die Bezeichnungsbehörde für ihre Leistungen und Kontrollen gegenüber den TBS und den notifizierten Stellen erheben kann. Ebenso soll die Produktinformationsstelle Gebühren erheben können, wenn die von der Wirtschaftsakteurin oder einer notifizierten Stelle oder TBS nachgefragte Information über die in Artikel 18 zu erteilende Informationen über rechtliche Bestimmungen in der Schweiz zum Inverkehrbringen und Verwenden von Bauprodukten hinausgeht. In gleicher Weise sollen TBS und notifizierte Stellen für ihre Leistungen die Kosten der Bewertungs- und Prüfleistungen in Rechnung stellen können.
Art. 33
Diese Bestimmung ist Art. 15 PrSG nachgebildet und stellt keine grundsätzliche Änderung zur Regelung in Art. 15 BauPG (2001) dar.
Art. 34
Absätze 1 und 2 enthalten eine allgemeine und grundlegende Delegationsregelung, dass der Bundesrat die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen soll und dabei den Erlass administrativer und technischer Vorschriften an das BBL übertragen kann. Für die Anwendung des BauPG sind Ausführungsbestimmungen – wie auch bis anhin beim BauPG (2001) – auf Verordnungsstufe unerlässlich. Der Bundesrat wird das BauPG ausserdem erst in Kraft setzen können, wenn das erforderliche Ausführungsrecht erlassen ist. Die Bestimmung des Absatzes 2 soll eine flexible Möglichkeit zur Weiterentwicklung des Bauprodukterechts schaffen. In der Rechtsanwendung des BauPG (2001) hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass das bisherige Bauprodukterecht zu starr ist, um auf technische Neuerungen angemessen und zeitnah reagieren zu können. Das führt zu Wettbewerbsnachteilen für Schweizer Herstellerinnen im internationalen Handel und gefährdet ausserdem die Einhaltung der Regelungen des MRA. Daher soll der Bundesrat die technischen Einzelheiten regeln oder ihre Regelung delegieren können.
Absatz 3: Bezeichnete internationale Rechtsakte sollen in der Amtlichen Sammlung publiziert werden.
2.10 Schlussbestimmungen
Art. 35
Das bisherige BauPG (2001) wird aufgehoben.
Art. 36
Dieser Artikel enthält Bestimmungen zum Übergangsrecht.
Absatz 1: Bauprodukte können bis zum 30. Juni 2015 nach dem bisherigen BauPG (2001) auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden. Für den Export ist zu beachten, dass auf diese Weise in Verkehr gebrachte Produkte nicht unter die gegen-