Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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seitige Anerkennung nach dem MRA fallen. Ab dem 1. Juli 2015 müssen die Regelungen des revidierten BauPG insbesondere im Hinblick auf die Leistungserklärung eingehalten werden.

Absatz 2 enthält eine Bestimmung, die die Verwendung von nach bisherigem Recht bereits erstellten Konformitätsdokumenten (Konformitätserklärung und allenfalls Konformitätsbescheinigung) regelt: Solange für den Schweizer Markt Produkte noch nach altem Recht bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen auch die nach altem Recht erstellten Konformitätsdokumente genutzt werden dürfen, um die Produktleistungen im Rahmen einer Leistungserklärung zu deklarieren. Dies soll der Herstellerin dazu dienen, bereits durchgeführte Prüfungen, Zertifizierungen, Inspektionen, etc., die zu einem Konformitätsdokument geführt haben, nicht ein zweites Mal durchführen zu müssen, so dass keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Absatz 3: Leitlinien für die Europäische Technische Zulassung (ETAGs) dienen dem Inverkehrbringen auf dem Markt der Schweiz und des EWR. Sie können nach dem Inkrafttreten des revidierten BauPG zwar nicht mehr dazu verwendet werden, Europäische Technische Zulassungen nach bisherigem Bauprodukterecht auszustellen oder ausgestellte Zulassungen zu erneuern, weil die europäische Bauprodukteverordnung schon zum 1. Juli 2013 uneingeschränkt zur Anwendung kommt und Bauprodukte auf der Grundlage der Zulassungen nach altem Recht nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. ETAGs können aber, wenn sie nicht selbst einer Anpassung bedürfen, weiterhin als Grundlage zur Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen (ETBs) nach neuem Recht in der Schweiz und dem EWR verwendet werden. Bedürfen die ETAGs allerdings selbst einer Anpassung wegen des Inkrafttretens des neuen Bauprodukterechts, müssen sie, soweit möglich, zuerst in ein Europäisches Bewertungsdokument überführt werden, damit sie als Grundlage für eine ETB dienen können.

Absatz 4: Europäische Technische Zulassungen, die auch in der Schweiz nach bisherigem Bauprodukterecht (BauPG (2001)) ausgestellt worden sind, haben regelmässig eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Ihre Geltungsdauer läuft daher möglicherweise erst nach dem Inkrafttreten des revidierten BauPG ab. Während ihrer Geltungsdauer können die Zulassungen wie eine ETB nach neuem Recht verwendet werden.

Art. 37

Der Bundesrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens.