Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Das BauPG stellt eine Totalrevision des bisherigen Rechts der Bauprodukte dar. Dies wird finanzielle Änderungen im Vergleich zur bisherigen Vollzugsregelung mit sich bringen, die vor allem dem Umstand geschuldet sind, dass nunmehr Stichprobenprogramme im Rahmen der Marktüberwachung durchzuführen sind. Auch verursacht hier insbesondere die Produktekontrolle, welche Produktprüfungen bedingt, Kosten. Die Marktbeobachtung erfolgte bislang vor allem durch die bestehenden Organe im Rahmen ihrer angestammten Aufgaben (beispielsweise Zollbehörden, Baupolizei).

Obwohl der Bauproduktebereich ein äusserst komplexer Produktebereich ist - Bauprodukte sind als Zwischenprodukte keine typischen Produkte nach dem New Approach -, wurde hier ein anlassbezogenes, re-aktives Marktüberwachungssystem etabliert, das bis zum Inkrafttreten des PrSG auf pro-aktive Stichprobenprogramme verzichtet hat. Zwar konnten Stichproben auch in einem anlassbezogenen System erforderlich werden: Bei dieser Art Stichproben ging es allerdings nicht um die Etablierung eines Marktüberwachungssystems aktiver Stichprobennahmen, sondern um die Herstellung eines Quervergleichs mit anderen Exemplaren desselben Produkts zur Feststellung, ob es sich um einen Fehler eines einzelnen Exemplars („Ausreisser“) oder um die Fehlerhaftigkeit des Produkttyps und damit um einen BauPGrelevanten Mangel handelt.

Tatsächlich führte dann das Inkrafttreten des PrSG im Jahre 2010 zu einem Systemwechsel in der Marktüberwachung: Mit dem PrSG und seiner Ausführungsverordnung ist ein stichprobenbezogenes pro-aktives Marktüberwachungskonzept verbunden, wie es bis anhin auch unter dem bis 2010 für technische Einrichtungen und Geräte geltenden STEG praktiziert worden ist184. Auch im Rahmen der Übernahme der europäischen Bauprodukteverordnung werden Stichproben- und jährliche Marktüberwachungsprogramme als notwendige Kontrollinstrumente eines funktionierenden Wettbewerbs und zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung unumgänglich. Mit dem Systemwechsel vom anlassbezogenen System zum pro-aktiven System werden die Produktekontrollen schon nach dem heutigen Bauprodukterecht (BauPG (2001) und PrSG) zukünftig zunehmen185. Die Revision des BauPG integriert das Produktesicherheitsrecht in das Sektorrecht und versucht gleichzeitig, einen innovativen Mittelweg zwischen anlassbezogenem und proaktivem Marktüberwachungssystem einzuschlagen, um die Kosten für die Steuerzahler so gering wie möglich zu halten, denn die Kosten für Marktüberwachungsmassnahmen können nur dann dem Inverkehrbringenden oder Bereitstellenden auf

184 Vgl. Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008, Ziff. 3.1, BBl. 2008, S. 7407ff.

185 Der Gesetzgeber hat schon in der Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008, Ziff. 3.1, BBl. 2008, S. 7407ff, festgehalten, dass die Rechtsänderung des neuen PrSG (und nicht erst die Revision des BauPG) zu einem Mehraufwand für die Marktüberwachung von Bauprodukten führen wird: „Wenn auch im Bauproduktesektor eine zweckmässige Marktüberwachung erfolgt, ist das ebenfalls mit einem Mehraufwand verbunden.“