Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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dem Markt überbürdet werden, wenn die Produktekontrollen zeigen, dass die gesetzlichen Vorschriften missachtet worden sind (Variante I). Der innovative Mittelweg soll versuchen, Stichprobenprogramme innerhalb des anlassbezogenen Systems durch dessen Weiterentwicklung durchzuführen. Die anlassbezogene Marktüberwachung soll beibehalten werden, aber zusätzlich soll bei den Bauprodukten des „harmonisierten Bereichs“ (also Produkte, für die es eine hEN oder eine Europäische Technische Bewertung (ETB) gibt), eine kleinere jährliche Zahl an Stichprobenprogrammen für mangelhafte Produkte, die sich aus Anlässen (Meldungen, Unfällen) ergeben, erstellt werden. Damit könnte eine ressourcenorientierte, effiziente und effektive Marktüberwachung, die die Erfordernisse des PrSG und der europäischen Bauproduktegesetzgebung erfüllt, etabliert werden. Die Umsetzung dieses Ansatzes könnte die Zahl und die Kosten der ohne die Revision des BauPG zu erwartenden Stichprobenprogramme und Produktekontrollen begrenzen. Gleichwohl ist hier mit jährlichen Kosten von schätzungsweise etwa 700.000,- CHF für Stichprobenprogramme zu rechnen186.

Auf die Marktüberwachung von Bauprodukten durch Bundesbehörden nach anderen Bundesgesetzen – insbesondere im Chemikalien- und Umweltrecht – hat die Revision des BauPG keine finanziellen Auswirkungen.

Ertragsseitig können sich in geringem Ausmass Kompensationsmöglichkeiten aus der Erhebung von Gebühren und der Auferlegung von Bussen ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bundeseitigen Erträge sich aus Gebühren ergeben, die einerseits für Leistungen wie die Bezeichnung von Stellen oder Auskünften der Produktinformationsstelle durch das BBL sowie die Erstellung von Europäischen Technischen Bewertungen (ETB) durch die Empa und andererseits zur Kontrolle von Bauprodukten im Rahmen der Marktüberwachung durch das BBL oder durch bezeichnete kantonale Stellen oder Fachorganisationen erhoben werden können. Die Gebührenerhebung für Leistungen ist derzeit ebenso wenig bezifferbar wie die für Kontrollen. Sie hängt ab von den Anträgen zu bezeichnender Stellen, von Auskunftsersuchen durch die Wirtschaftsteilnehmerinnen und von der Zahl von anlassbezogenen Marktüberwachungsfällen.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) ist mit dem Vollzug des BauPG betraut. Es kann heute mit den ihm zugewiesenen 1,2 Personeneinheiten (PE) vor allem folgende Aufgaben bewältigen:

- die Implementierung des MRA-Bauproduktekapitels,

- die Vertretung der Bundesverwaltung in den entsprechenden europäischen und internationalen Fachgremien (wie z.B. dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen nach der europäischen Bauprodukterichtlinie),

- die Bezeichnung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen,

- die Aufsicht über die notifizierten und bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen,

- die Bezeichnung von technischen Normen,

- die Erteilung von Auskünften bei externen und bundesinternen Anfragen,

186 Dies ist ein Erfahrungswert aus den gemeldeten Marktüberwachungsfällen der vergangenen Jahre.