Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 84Fedlex · Erläuternder Bericht

- die Führung des Sekretariats der Eidgenössischen Bauproduktekommission,

- die Behandlung von Meldungen über fehlerhafte Bauprodukte.

Die Hauptaufgaben des BBL gemäss dem revidierten BauPG sind namentlich diese:

- die Implementierung des MRA-Bauproduktekapitels,

- die Vertretung der Bundesverwaltung in den entsprechenden europäischen und internationalen Fachgremien (wie z.B. dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen nach der europäischen Bauprodukteverordnung),

- der Vollzug des BauPG und seiner Ausführungsvorschriften (Art. 28 BauPG),

- die Bezeichnung von internationalen Rechtsakten (Art. 5, 6, 7, 28 BauPG),

- die Bezeichnung von Leistungsbewertungsstellen (Art. 14, 15, 28 BauPG),

- die Bezeichnung von Technischen Bewertungsstellen (Art. 16, 28 BauPG),

- die Bezeichnung von technischen Normen (Art. 11, 28 BauPG),

- die Bezeichnung Europäischer Bewertungsdokumente (Art. 13, 28 BauPG),

- der Aufbau und Betrieb einer Produktinformationsstelle (Art. 18, 28 BauPG),

- die Erteilung von Auskünften bei externen und bundesinternen Anfragen (Art. 28 BauPG),

- die Führung des Sekretariats der Eidgenössischen Bauproduktekommission (Art. 28, 29 BauPG),

- die Marktüberwachung des BauPG (einschliesslich Vollzugsaufgaben auch hinsichtlich der Produktesicherheit, Aufgaben der Koordination des Vollzugs der Marktüberwachungsorgane, Vollzugsaufsicht, Koordination mit anderen Marktüberwachungsbehörden im In- und Ausland) (Art. 19 bis 23, 28, 30 bis 33 BauPG).

Insbesondere die neuen Hauptaufgaben im Bereich der Produktinformationsstelle und der Marktüberwachung bedürfen zusätzlicher personeller Ressourcen: Schon aufgrund der Umstellung auf einen pro-aktiven Marktüberwachungsansatz aufgrund des PrSG im Jahre 2010 und wegen der deshalb durchzuführenden Stichprobenprogramme braucht es zusätzliche personelle Ressourcen.187 Aber auch der im revidierten BauPG vorgesehene Marktüberwachungsansatz, Stichprobenprogramme innerhalb des anlassbezogenen Systems durchzuführen, verlangt eine personelle Mindestausstattung: Es bedarf zunächst 1,0 PE einer Ingenieursstelle, um die Stichprobenprogramme regelgerecht (auch hinsichtlich der statistisch notwendig zu erhebenden Daten) erstellen und auswerten zu können. Dazu gehört auch, Programme im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher am Ort des Inverkehrbringens, also beispielswiese in Baumärkten, durchführen zu können. Aus den Stichproben folgt die allfällige Feststellung von formalen oder materiellen Produktemängeln. Dies ist insofern wahrscheinlich, weil man die Programme als Überwachungskonzepte erstellen muss, die auf vermutete Schwachpunkte zielen. Programme wird man

187 Der Gesetzgeber hat schon in der Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008, Ziff. 3.1, BBl. 2008, S. 7407ff, festgehalten, dass die Rechtsänderung des neuen PrSG (und nicht erst die Revision des BauPG) zu einem Mehraufwand für die Marktüberwachung von Bauprodukten führen wird: „Wenn auch im Bauproduktesektor eine zweckmässige Marktüberwachung erfolgt, ist das ebenfalls mit einem Mehraufwand verbunden.“