Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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also dort lancieren, wo man Mängel schon vermutet. Aus den festgestellten Mängeln resultieren dann formelle Marktüberwachungsverfahren, die den Erlass von Verfügungen erfordern. Dazu ist die Unterstützung durch eine weitere PE mit juristischer Ausbildung notwendig. Hinzu kommt durch den Aufbau und Betrieb einer Produktinformationsstelle nach dem revidieren BauPG eine weitere Aufgabe des BBL, die personeller Ressourcen (1,0 PE) bedarf, um dem Informationsbedarf der Wirtschaftsakteurinnen nachkommen zu können. Dieser Bedarf richtet sich vor allem auf Informationen zu den geltenden rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt, den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps.

Alle diese Aufgaben des BBL dienen dem Schutz des Wettbewerbs, einem Abbau von Handelsschranken für einen funktionierenden Aussenhandel und dem Bevölkerungsschutz. Ohne eine funktionierende Marktüberwachung gelangen unsichere und für die Bevölkerung gefährliche Produkte in den Handel und werden in Bauwerke eingebaut, wodurch wiederum auch eine Gefährdung der Bevölkerung und der Verwenderinnen und Verwender von Bauprodukten durch unsichere Bauwerke droht. Daneben ist der Schutz des Wettbewerbs der vorschriftsgemäss sich verhaltenden Wirtschaftsakteurinnen vor den vorschriftswidrig produzierenden und handelnden Wirtschaftsakteurinnen eine staatliche Aufgabe, die notfalls auch mit dem Strafrecht zu sanktionieren ist. Eine effektive Marktüberwachung ist vor allem aber auch eine der neuen Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit der schweizerischen Bauproduktegesetzgebung mit der europäischen Bauproduktegesetzgebung unter dem MRA.

Mit der gemäss Variante I vorgeschlagenen Integration des Produktesicherheitsrechts in das revidierte BauPG und der Umsetzung des unter Ziff. 3.1.1 dargestellten innovativen und ressourcenschonenden Marktüberwachungsansatzes für Bauprodukte sowie mit einer Koordinierungs- und Aufsichtsfunktion beim BBL für die Produktinformationsstelle kann sich die Zahl der Stichprobenprogramme und Marktüberwachungsmassnahmen auf ein sinnvolles und verhältnismässiges Mass begrenzen lassen. Damit sollte es möglich sein, die vorgenannten Aufgaben mit zusätzlichen 3,0 PE zu bewältigen, da Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Vollzugsaufgaben genutzt werden könnten. Im internationalen Vergleich ist diese Zahl an erforderlichen personellen Ressourcen immer noch sehr tief angesiedelt.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

An der bestehenden Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen ändert sich durch die Vorlage für das revidierte BauPG nichts. Die Kantone bleiben im Grundsatz zuständig für die Regelung der Verwendung von Bauprodukten in Bauwerken. Ausnahmsweise besteht eine Bauwerkszuständigkeit des Bundes wie beispielsweise hinsichtlich der Nationalstrassen. Folgerichtig sind die Kantone nach ihrem Recht (regelmässig nach allgemeinem Sicherheitsrecht oder Baurecht) für die Sicherheit der Bauwerke zuständig. Dies schliesst auch die Kontrolle von in Bauwerken eingebauten Bauprodukten mit ein, weil jene Bauprodukte einen Teil des Bauwerks bilden und damit eine Rolle im Rahmen der Bauwerkssicherheit spielen. Dabei gehören die fehlerfreie Verwendung von Bauprodukten und die Verwendung fehlerfreier Bauprodukte zum Bereich der Bauwerkssicherheit. Wenn ein Bauprodukt