Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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daher bereits in einem Bauwerk eingebaut ist, realisiert sich eine Gefahr, die durch ein unsicheres Bauprodukt hervorgerufen wird, im Rahmen der Bauwerkssicherheit. Ein Bauprodukt, das beispielsweise die Anforderungen an Produktleistungen hinsichtlich des Brandschutzes nicht erfüllt, gefährdet die Erfüllung der Grundanforderung des Brandschutzes für das betreffende Bauwerk. Die Marktüberwachung von Bauprodukten im eingebauten Zustand fällt daher in die Zuständigkeit der Kantone (mit gewissen Ausnahmen, s.o.). Die Verpflichtung zur Wahrnehmung der kantonalen Überwachungsaufgaben ändert sich durch die neue Bauproduktegesetzgebung nicht und es sind dadurch auch keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
Da die Grundsätze der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen sich durch das revidierte BauPG nicht verändern werden und die Kantone weiterhin für die Regulierung des Rechts der Verwendung von Bauprodukten und in Hinblick auf die Anforderungen an Bauwerke zuständig sind, wird das Konkordat der IVTH allenfalls in geringem Umfang anzupassen sein, damit es in seiner Funktion als interkantonale Ergänzung des Bundesrechts mit diesem korrespondiert.
Besondere Auswirkungen auf die Gemeinden, auf urbane Zentren, auf Agglomerationen und auf die Berggebiete sind durch den Vollzug des neuen BauPG keine zu erwarten.
3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
3.3.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
Der Bauproduktesektor ist heute vom MRA mit der EU erfasst. Dadurch können in der Schweiz hergestellte und mit Konformitätsdokumenten ausgestattete Bauprodukte in der EU und darüber hinaus auch in den übrigen EFTA-Staaten frei zirkulieren, ohne durch technische Handelshemmnisse aufgehalten zu werden. Wenn die Revision des BauPG nicht zu einer Gleichwertigkeit der Schweizer mit der europäischen Gesetzgebung für Bauprodukte (auch im weiteren Sinne unter Einschluss der Produktesicherheit) führt, fiele dieser Produktesektor wieder hinter den schon erreichten Abbau von technischen Handelshemmnissen zurück, weil das MRA-Bauproduktekapitel aus dem MRA wieder gestrichen werden würde. Daher ist es notwendig und sachlich begründet, wenn jetzt die neue europäische Bauprodukteverordnung ins Schweizer Bauprodukterecht übernommen wird, um die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften wiederherzustellen. Gleichzeitig sollte die Schweizer Bauwirtschaft, soweit möglich, von den für den Bauproduktebereich nicht adäquaten Vorschriften des PrSG entlastet werden, indem das Produktesicherheitsrecht für Bauprodukte transparent ins BauPG integriert wird.
3.3.2 Auswirkungen auf die Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette
Die Verantwortlichkeiten, die das revidierte BauPG den Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette (Herstellerinnen, Importeurinnen, Händlerinnen, Bevollmächtigte der Herstellerinnen) auferlegt, scheinen auf den ersten Blick mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden zu sein. In der Realität trifft dies jedoch nicht zu, weil die Pflichten weitgehend schon heute bestehen und daher keine neuen Pflichten darstellen. Zugleich sollen die Pflichten dafür sorgen, dass nicht andere Wirtschaftsakteurinnen auf der Verwenderseite oder die Bevölkerung mit zusätzlichen Risiken belastet werden sollen.