Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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dem nationalen Impfplan und ohne unnötige Verzögerungen zu empfehlen sowie zeitgerecht abzuschließen.

In Absatz 2 werden die einzelnen Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten beschrieben: Als erste wichtige Aufgabe sorgen sie dafür, dass die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen über den nationalen Impfplan informiert sind. Dazu gehört, diejenigen Patientinnen und Patienten zu identifizieren, die aufgrund ihres Alters (Basisimpfungen), ihres Gesundheitszustands (Komplikationsrisiken) oder bestehender Übertragungsrisiken (Impfungen für Risikogruppen) von den Impfempfehlungen betroffen sind. Sie müssen sicherstellen, dass die Patientinnen und Patienten alle notwendigen Informationen erhalten, um eine fundierte Entscheidung in Bezug auf eine Impfung zu treffen, und zwar in Kenntnis der Empfehlungen und deren Ziele. Grundsätzlich sollen diejenigen Personen, die sich impfen lassen wollen, auch eine Impfung erhalten. Die Ärztinnen und Ärzte weisen die betroffenen Personen zudem auf die Übertragungs- und Krankheitsrisiken hin, die ohne Impfung bestehen (Bst. a). Da es wie bei jeder ärztlichen Handlung zur gesetzlichen Aufklärungspflicht gehört, über die Risiken der Behandlung bzw. der Impfung zu informieren, wird dies im Verordnungstext nicht ausdrücklich erwähnt.

Die Kontrolle des Impfstatus dient dazu, allfällige Impflücken zu identifizieren. Im Anschluss daran ist es allenfalls notwendig, den betroffenen Personen Impfungen zu empfehlen, die gemäss dem nationalen Impfplan vervollständigt, aufgefrischt oder nachgeholt werden sollten (Bst. b).

Die offiziellen Informationsmittel des Bundes oder der Kantone sind zentraler Bestandteil einer adäquaten Information. Die Ärztinnen und Ärzte sollen deshalb diese Informationsmittel den von den Impfempfehlungen betroffenen Personen zur Verfügung stellen (Bst. c).

Art. 35 Pflichten von Gesundheitsfachpersonen und Apothekerinnen und Apothekern

Artikel 35 beschreibt die Aufgaben von Pflegefachpersonen, Hebammen, medizinischem Hilfspersonal sowie Apothekerinnen und Apotheker in Bezug auf die Umsetzung des nationalen Impfplans. Diese sollen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Möglichkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans beitragen. Sie informieren über Impfempfehlungen oder verweisen betroffene Personen an Ärztinnen und Ärzte.

Art. 36 Informationspflicht der Kantone

Artikel 36 verpflichtet die kantonalen Behörden, die in den Buchstaben a-e aufgezählten Personen und Institutionen über den nationalen Impfplan zu informieren. Dabei stellen sie die notwendigen Informationsmittel zu den Impfungen zur Verfügung.

Die Kantone werden angehalten, dass BAG bei der Information und Kommunikation über den nationalen Impfplan von weiteren Personen oder Institutionen zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere die Ärztinnen und Ärzte, die Pflegefachpersonen, die Hebammen, die Entbindungspfleger, die Apothekerinnen und Apotheker, die Spitexdienste, die Berufsverbände und Ausbildungszentren im Gesundheitsbereich. Weiter sollen sie Institutionen, welche Angehörige von Risikogruppen betreuen oder beschäftigen, in deren Informationstätigkeit unterstützen (z.B. Kindertagesstätten, Heime für behinderte Menschen, Altersheime).

Art. 37 Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen

Den Kantonen obliegt, neben spezifischen Informationspflichten, die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit. Eine Überprüfung soll im Minimum beim Eintritt und am Ende der obligatorischen Schule stattfinden (Abs. 1). Es sind die Personen zu identifizieren, bei denen eine Impfung nach den Empfehlungen des nationalen Impfplans fehlt. Auch in Kindertagesstätten und andern Betreuungsinstitutionen können die Kantone den Impfstatus überprüfen (Abs. 2). Die Überprüfung des Impfstatus dient nicht der Erhebung von Durchimpfungszahlen nach Artikel 41, kann aber bestenfalls damit verbunden werden.