Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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den Aufgaben betraut wird und dass für die medizinische Untersuchung Übersetzende beigezogen werden, falls Asylsuchende die jeweilige Landessprache nicht beherrschen. Im Rahmen der medizinischen Versorgung sind zudem Impfungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach dem nationalen Impfplan anzubieten.
Für Empfangsstellen des Bundes und die im Rahmen von Testphasen betriebenen Zentren des Bundes regelt Artikel 5 der Verordnung des EJPD vom 24. November 200715 über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich den Zugang zur notwendigen medizinischen und zahnärztlichen Grund- beziehungsweise Notversorgung.
Betreffend die medizinischen Untersuchungen in den Empfangsstellen des Bundes erlässt das BAG technische Weisungen und Empfehlungen und stellt dazu dem BFM die notwendigen die Informationsmaterialien zu übertragbaren Krankheiten zur Verfügung (Abs. 3).
2.3.2 2. Kapitel: Impfungen
Die Artikel 20-24 EpG und die vorliegenden Konkretisierungen dieser Bestimmungen in dieser Verordnung sollen die Umsetzung der nationalen Impfempfehlungen unterstützen. Die Aufgaben der Kantone, der Ärzteschaft, von Gesundheitsfachpersonen und den Apothekerinnen und Apothekern zur Förderung der Impfungen werden festgelegt, wobei sich diese auf die nationalen Ziele und Strategien sowie die nationalen Programme abstützen. Die wichtigsten Aufgaben sind die Informationsvermittlung, die Kontrolle des Impfstatus mit Empfehlungen zu allfällig nötigen Vervollständigungen und Nachholimpfungen sowie die Verteilung von offiziellen Informationsmaterialien.
Art. 33 Nationaler Impfplan
Zur Umsetzung von Impfzielen und Strategien werden durch das BAG und die Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF) konkrete Impfempfehlungen zu den Infektionskrankheiten erarbeitet. Diese Empfehlungen werden im nationalen Impfplan zusammengefasst und veröffentlicht. Die Empfehlungen werden auf wissenschaftlicher Basis erarbeitet und erfolgen unter Berücksichtigung der durch Swissmedic zugelassenen Impfstoffe und der behördlich genehmigten Fachinformation. Zudem berücksichtigen die Empfehlungen die für die Schweiz spezifischen epidemiologischen Gegebenheiten und werden laufend den neuen Erkenntnissen angepasst. Die im BAG-Bulletin publizierten Empfehlungen richten sich an die Fachpersonen und beinhalten eine vollständige Dokumentation der einzelnen Impfungen, inklusive deren Wirksamkeit und Risiken, so wie die Beschreibung der zu verhütenden Krankheit und deren Risiken. Zur Unterstützung der Fachpersonen stellt das BAG auch Impfbroschüren für das breite Publikum sowie Faktenblätter für die Arztpraxen zur Verfügung. Darin enthalten sind die wichtigsten Informationen zu den jeweiligen Impfungen.
Absatz 1 und 2 umschreiben die Zwecke und Inhalte des nationalen Impfplans, die Impfempfehlungen und Impfschemas (Bst. a), und die Kategorien der Impfempfehlungen (Bst. b).
Der nationale Impfplan wird regelmässig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Anforderungen der öffentlichen Gesundheit angepasst (Abs. 3) und wird einmal jährlich vom BAG publiziert (Abs. 4).
Art. 34 Pflichten von Ärztinnen und Ärzten
Absatz 1 verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, im Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um den nationalen Impfplan umzusetzen. Sie nehmen dabei eine besondere Rolle als Wissensvermittler wahr. Eine wichtige Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten besteht darin, für einen ausreichenden Impfschutz der von ihm betreuten Patientinnen und Patienten zu sorgen. Bedeutsam ist dabei, den Impfschutz bei Säuglingen und Kleinkindern frühzeitig entsprechend