Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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mit der Eignung und Wirksamkeit anderer Massnahmen zur Eindämmung der Gesundheitsgefahr abgewogen werden (Bst. e).

Ein Impfobligatorium ist nur dann zulässig, wenn der Schutz der öffentlichen Gesundheit bei erheblicher Gefahr nicht mit anderen weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann, soweit sie mit vertretbarem Aufwand umsetzbar sind. Ein Impfobligatorium muss zudem möglichst eng gefasst werden, so dass nur Personengruppen davon betroffen sind, die tatsächlich einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind oder massgeblich zur Weiterverbreitung beitragen können. Bei besonders verletzbaren Personen betrifft dies insbesondere die direkten Kontaktpersonen, also z.B. das Personal in Intensivstationen (Abs. 2).

Die Durchsetzung einer Impfung mittels physischem Zwang aufgrund eines Impfobligatoriums ist nicht zulässig (Abs. 3).

Art. 40 Überwachung und Evaluation der Impfmassnahmen

Die Massnahmen zur Förderung von Impfungen nach dem nationalen Impfplan werden nach Artikel 24 Absatz 1 EpG vom BAG mit Hilfe der Kantone auf ihre Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft. Das BAG nimmt dabei verschiedene Aufgaben wahr. Es legt zum Einen die Indikatoren zur Überprüfung fest (Bst. a). Als Indikator kann zum Beispiel der Anteil der Kinder zum Zeitpunkt des Ein- oder Austritts in bzw. aus der Schule herangezogen werden, die gemäss dem Impfplan vollständig, nur teilweise oder gar nicht geimpft sind und die Gründe hierfür. Ein weiterer Indikator könnte Art und Häufigkeit der vom Kanton zur Verfügung gestellten Informationen zu den Impfempfehlungen für bestimmte Zielgruppen umfassen. Zum Anderen erhebt das BAG regelmässig Indikatoren zu den kantonalen Massnahmen mit Bezug auf die Erreichung der Impfziele (Bst. b), wie sie beispielsweise im Rahmen der nationalen Strategie zur Masernelimination festgelegt sind. Eines der Ziele der Maserneliminationsstrategie besteht darin zu gewährleisten, dass mindestens 95% aller Kleinkinder bis zum Alter von 2 Jahren mit zwei Dosen gegen Masern geimpft sind. Zum Dritten koordiniert das BAG Studien zur Erhebung der Durchimpfung (Bst. c). Aktuell wird die Durchimpfung der Kinder im Vorschul- und Schulalter in fast allen Kantonen alle drei Jahre erhoben.

Art. 41 Kantonale Erhebungen zu den Anteilen der geimpften Personen

Auch in Zukunft sollen sich die Kantone bei der Erhebung des Impfstatus an die Vorgaben des BAG halten. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass die in den einzelnen Kantonen erhobenen Daten schweizweit verglichen werden können. Die Verantwortlichkeit für diese Aufgabe impliziert auch, dass die Kantone nicht nur verpflichtet sind, Impfdaten zu erheben, sondern diese Erhebung auch finanzieren müssen.

Für die Erhebung der Anteile der geimpften Personen legt das BAG minimale Anforderungen fest, nämlich: die zu erhebenden Impfungen; die Altersgruppen, in denen die Erhebung stattfindet; die Methodik; die nötige statistische Stichprobe und die Periodizität von Durchimpfungsstudien (Bst. a-e). Diese Daten sind nötig, damit Empfehlungen evaluiert und die Entwicklung und Tendenzen impfverhütbarer Krankheiten in der Bevölkerung verfolgt werden können. Sie sind nur dann aussagekräftig, wenn in allen Kantonen die gleichen Erhebungsprinzipien angewandt werden (gleiche Alterskategorien, gleiche aussagekräftige Stichprobenerhebung usw.). Die Erhebungen sollten periodisch erfolgen und mindestens alle drei Jahre die ganze Schweiz abdecken.

Artikel 24 Absatz 3 EpG verpflichtet das BAG, zu Erkenntnissen betreffend Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Impfmassnahmen regelmässig Berichte zu verfassen (getroffene Massnahmen und ihre Wirkung) und diese in geeigneter Form zu veröffentlichen. Dies erlaubt den einzelnen Akteuren, allenfalls ihre Massnahmen anzupassen.