Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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in Tropen- und Reisemedizin gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200618 verfügen (Bst. b).
Art. 44 Ausnahme
Ausnahmsweise, um regionale Bedürfnisse abzudecken, kann eine Bewilligung an eine geringere Anforderung geknüpft sein (Bst. a-c). In jedem Fall ist ein Diplom in Tropen- und Reisemedizin, Berufserfahrung und die Teilnahme an einer von der Schweizerischen Fachgesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH anerkannten Fortbildung nachzuweisen. Das BAG wird im Rahmen einer Vollzugshilfe einheitliche Kriterien definieren, um den Terminus «ausreichende regionale Verfügbarkeit» näher zu präzisieren.
Art. 45 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung
Ärztinnen und Ärzte, die eine Bewilligung zur Gelbfieberimpfung wünschen, richten das Gesuch, welches die Angaben zur Qualifikation enthält, an das BAG (Abs. 1). Das Gesuch muss gemäss Absatz 2 die Angaben über die Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 43 oder 44 enthalten. Das BAG leitet das Gesuch zur Stellungnahme an die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt weiter (Abs. 3). Diese oder dieser führt ergänzende Überprüfungen der Angaben des Gesuchstellers durch und informiert das BAG.
Das BAG teilt den Bewilligungsentscheid dem Kanton mit (Abs. 4).
Art. 46 Geltungsdauer der Bewilligung
Absatz 1 bestimmt, dass die Bewilligung für vier Jahre Gültigkeit hat.
Die Erneuerung der Bewilligung wird in Absatz 2 geregelt, wobei das Gesuch um Erneuerung spätestens sechs Monate vor deren Ablauf einzureichen ist. Dieses wird direkt beim BAG eingegeben. Das Gesuch muss die Angaben nach Artikel 45 enthalten oder weiter aufzeigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung an der von der FMH anerkannten Fortbildung in Tropen- und Reisemedizin teilgenommen hat.
Art. 47 Sachlicher Umfang der Bewilligung
Die Inhaberinnen oder Inhaber der Bewilligung sind berechtigt, die Gelbfieberimpfung durchzuführen und das Zertifikat gemäss Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005 auszustellen.
Mit der Bewilligung erhalten die Ärztinnen und Ärzte einen amtlichen Stempel.
Art. 48 Information der Öffentlichkeit
Eine Liste der Ärztinnen und Ärzte, die eine Bewilligung zur Gelbfieberimpfung besitzen, wird vom BAG veröffentlicht.
Art. 49 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung
Die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung zur Gelbfieberimpfung sind verpflichtet, die Impfbescheinigungen nach den IGV, Anlage 6, auszustellen. Solche Bescheinigungen müssen von der impfenden Ärztin oder dem impfenden Arzt unterschrieben sein und den amtlichen Stempel enthalten (Bst. a).
Sie melden jede Änderung ihrer Tätigkeit oder Adresswechsel dem BAG (Bst. b).
18 SR 811.11