Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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gung des Verhältnismässigkeitsprinzips für 3 Wochen aus der Schule oder der Krippe ausgeschlossen werden.
Die Eltern sollten um folgende freiwillige Angaben gebeten werden:
– Informationen darüber, ob das Kind geimpft ist oder die Masern bereits durchgemacht hat;
– Informationen darüber, ob das Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann.
Absatz 2 enthält eine entsprechende Pflicht für die Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten. Sie haben ebenfalls dafür zu sorgen, dass die Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter beim Eintritt der Kinder in die Kindertagesstätte über Masern und die Massnahmen bei Masernausbrüchen informiert sind.
Art. 30 Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Gesundheitswesens
Artikel 30 konkretisiert die Pflicht zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EpG für Institutionen des Gesundheitswesens.
Im Bereich der therapieassoziierten (nosokomialen) Infektionen und Antibiotikaresistenzen besteht aus Sicht der öffentlichen Gesundheit ein dringender Handlungsbedarf. Gegenwärtig besteht im Humanbereich jedoch noch keine nationale, einheitliche Strategie zum Problem der Antibiotikaresistenzen. Die Erarbeitung einer solchen Strategie gemeinsam mit einem externen Expertenteam wurde im Dezember 2013 an die Hand genommen. Das BAG wurde beauftragt, gemeinsam mit den Bundesämtern für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und Landwirtschaft (BLW) bis 2015 eine Strategie und darauf aufbauend ein Programm zu Antibiotikaresistenzen zu erarbeiten. Dies soll unter Einbezug des Bundesamtes für Umwelt BAFU, der Kantone und der betroffenen Kreise geschehen. Bestehende Strukturen sollen gestärkt und ausgebaut werden (z. B. die bestehende Überwachung von Resistenzlage und Verbrauch durch Anresis).
Auch das Problem der nosokomialen Infektionen wird sehr ernst genommen und gemeinsam mit Experten angegangen. 2014 und 2015 soll im Rahmen eines Projektes eine nationale Dachstrategie und daraus folgend ein Programm erarbeitet werden. Auch vom Parlament werden Massnahmen12 gefordert.
Die vorgeschlagene Regelung enthält eine Pflicht zur Information und zum Bereitstellen von Präventionsmaterialien in Bezug auf diese Gesundheitsrisiken. Schutzmassnahmen wie Händehygiene, das heisst, dass die Hände vor jedem Patientenkontaktdesinfiziert werden sollen, sind bereits klar definierte Standards, deren Umsetzung gefördert werden muss. Weitere Standards, insbesondere bei komplexen therapeutischen Eingriffen fehlen noch und müssen für die Schweiz im Detail noch erarbeitet werden. Präventionsmaterial muss auch leicht zugänglich sein, damit es verwendet wird.
Art. 31 Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Freiheitsentzugs
In Institutionen des Freiheitsentzugs, zu denen Strafanstalten, Polizei- und Untersuchungsgefängnisse gehören, wird das Selbstbestimmungsrecht der Insassen beschränkt (z.B. Erwerbsverbot, keine freie Arztwahl, Einschränkung der Bewegungsfreiheit). Eine solche Beschränkung der persönlichen Freiheit zieht eine besondere Fürsorgepflicht dieser Institutionen nach sich. Es gilt zu verhindern, dass durch den Freiheitsentzug eine erhöhte Gefährdung der Insassen durch übertragbare Krankheiten entsteht, insbesondere auch weil durch das enge Zusammenleben zusätzliche Ansteckungsrisiken bestehen. In der Tat sind die Risiken einer Ansteckung mit Infektionskrankheiten im Freiheitsentzug erhöht. Dies ist bedingt durch die erhöhte Krankheitslast in der Population der Insassen und die materiellen Bedingungen im Freiheitsentzug. Dadurch können Infektionskrankheiten sich nicht nur innerhalb der Institu-
12 Motion 12.3103. Spitalinfektionen. Umkehr der Beweislast vom 8.03.2012, Graf-Litscher; Motion 12.3208. Aufnahme der MRSA-Erkrankungen in die Melde-Verordnung vom 15.03.2012, Steiert; Motion 12.3104. Spitalinfektionen vermeiden. Gesetzliche Bestimmungen für Hygienemassnahmen vom 8.03.2012, Hardegger.