Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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tion weiterverbreiten, sondern bei entsprechendem Risikoverhalten auch nach aussen getragen werden. Die betroffenen Personen haben dasselbe Anrecht, sich mit geeigneten Verhütungsmassnahmen vor Ansteckungen zu schützen wie Personen in Freiheit. Staatliche oder nichtstaatliche, freiheitsentziehende Institutionen und Akteure müssen deshalb spezifische Massnahmen treffen zum Schutz der Gesundheit jener Menschen, welchen die Freiheit entzogen wird. Damit nimmt das EpG auch einen zentralen Strafvollzugsgrundsatz gemäss Artikel 75 Strafgesetzbuch (StGB) auf. Diese Bestimmung besagt, dass der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen hat (= Äquivalenzprinzip, Angleichungsgrundsatz). Er soll die Betreuung des Gefangenen gewährleisten, die schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung tragen. Gegenwärtig steht ein wichtiges Projekt des BAG in diesem Bereich vor dem Abschluss (Projekt Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Gefängnis [BIG]). Das Projekt hat das Ziel, Krankheitsrisiken in der Haft durch die Etablierung von national einheitlichen Bekämpfungsstandards zu minimieren.
Im Verordnungsrecht werden die betroffenen Institutionen beauftragt, den in ihrer Obhut befindenden Personen den Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen zu gewährleisten (Abs. 1). Dieser allgemeine Auftrag wird in Absatz 2 detailliert präzisiert. Die Institutionen sind nach Buchstabe a verpflichtet, die in den Freiheitsentzug eintretenden Personen zu Expositionsrisiken und möglichen Symptomen von Infektionskrankheiten, namentlich HIV/Aids, andere sexuell übertragbare Krankheiten sowie Tuberkulose, zu befragen. Diese Befragung hat innert nützlicher Frist, in der Regel in den ersten Tagen des Aufenthalts zu erfolgen, um das Risiko der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten frühzeitig zu unterbinden. Die Befragung muss durch eine medizinische Fachperson durchgeführt werden. Bei Bedarf ist eine medizinische Untersuchung anzubieten. Um die Insassen für die Risiken von Infektionskrankheiten und die möglichen Schutz- und Verhütungsmassnahmen zu sensibilisieren und die Eigenverantwortung zu stärken, werden die Institutionen weiter verpflichtet, die Personen in ihrer Obhut in verständlicher Weise über Infektionskrankheiten zu informieren (Bst. b). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in diesen Institutionen Personen unterschiedlicher Herkunft, Kultur und Sprache in Obhut genommen werden. Zudem müssen sie geeignete Mittel und therapeutische Massnahmen zur Verhütung von sexuellen oder blutübertragbaren Krankheiten in zweckmässiger Weise zur Verfügung stellen. Dazu gehört neben Bereitstellung von Präservativen und sterilen Spritzen auch eine allfällig nötige substitutions-gestützte Drogenbehandlung (Bst. c). Dies ist damit begründbar, dass nicht nur infizierte Spritzen, sondern die Drogen selbst eine Infektionsquelle darstellen können. Dies war der Fall bei den tödlich verlaufenden Anthraxinfektionen im irischen Drogenmilieu.
Die Institutionen sollen zudem Impfungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten anbieten und gewährleisten, dass die Personen in ihrer Obhut Zugang zu einer geeigneten medizinischen Versorgung erhalten (Bst. d).
Art. 32 Verhütungsmassnahmen in Asylzentren
Artikel 32 konkretisiert die Pflicht zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d EpG für kantonale Asylzentren und Empfangsstellen des Bundes.
Die vorliegende Bestimmung enthält dieselben Vorkehrungen wie sie in der geltenden Verordnung des EDI vom 9. Dezember 200513 über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen festgehalten werden, mit dem Unterschied, dass die Zuständigkeit nicht mehr beim BAG sondern bei den Betreibern liegt. Dies ist insofern zweckmässig, da die geteilte Verantwortung für die Gesundheit der Asylsuchenden laufend Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich brachte und zu unklaren Zuständigkeiten beim Gesundheitspersonal führte. Im Testzentrum des Bundes wird bereits heute eine ganzheitliche Gesundheitsversorgung der Asylsuchenden angestrebt. Hervorzuheben ist, dass die Verhütung von übertragbaren