Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Krankheiten in der Schweiz heute ausschliesslich auf dem freien Zugang zum Gesundheitssystem beruht, welches für die frühzeitige Diagnose von Krankheitsfällen zuständig ist. Bildschirmreihenuntersuchungen wie sie noch in den Sechzigerjahren durch die Lungenligen durchgeführt wurden, gibt es nicht mehr. Deshalb ist es wichtig, dass auch für die Asylsuchenden der Zugang zum Gesundheitssystem einwandfrei funktioniert. Nur im gut etablierten Gesundheitssystem gibt es die fachliche Kompetenz, die eine rechtzeitige Diagnose allfälliger übertragbarer Krankheiten gewährleistet.

Alle Personen, welche in der Schweiz oder an einer Landesgrenze ein Asylgesuch stellen, werden an ein sogenanntes Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes (EVZ) verwiesen. Die EVZ dienen dem Asylverfahren und der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden. Seit dem 1.1.2014 bestehen zudem besondere Bundeszentren (Verfahrens-, Warte- oder Ausreisezentrum) für Asylsuchende, in denen Gesuche im Rahmen von Testphasen behandelt werden. Die Asylsuchenden werden anschliessend bis zum Abschluss des Asylverfahrens gemäss einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgrösse) einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut (kantonale Asylzentren).

Der Aufenthalt von Asylsuchenden in Empfangsstellen des Bundes oder in kantonalen Asylzentren stellt eine besondere Situation im Verhältnis zwischen Individuen und dem Staat dar. Personen, die in einer solchen Institution untergebracht sind, können keiner Erwerbsarbeit nachgehen, der Ausgang ist bewilligungspflichtig und es bestehen Mitarbeitspflichten im Bereich der häuslichen Sauberkeit und Ordnung. Die Missachtung von Mitarbeitspflichten sowie gewisser Ruhegebote können Sanktionen wie Ausgangssperren zur Folge haben. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Empfangsstellen des Bundes oder in kantonalen Asylzentren hat deshalb einen freiheitsentziehenden Charakter im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 200914 über die Kommission zur Verhütung von Folter. Es besteht eine besondere staatliche Verantwortung für die Verhinderung aller Formen von Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Asylsuchenden.

Die Betreiber von Empfangsstellen des Bundes oder kantonalen Asylzentren werden deshalb verpflichtet, den Personen in ihrer Obhut den Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen zu gewährleisten (Abs. 1).

Dieser allgemeine Auftrag wird in Absatz 2 konkretisiert. Im Mittelpunkt stehen dabei verschiedene Informationspflichten (Bst. a). Die Betreiber müssen dafür sorgen, dass die Personen in ihrer Obhut über Infektionskrankheiten sowie über den Zugang zur medizinischen Versorgung informiert werden. Dies muss in nützlicher Frist und in verständlicher Form erfolgen. Bei der Umsetzung der Informationspflichten ist sicherzustellen, dass das medizinische Fachpersonal über die für diese Tätigkeit notwendige Ausbildung verfügt. Dies gilt auch für transkulturelle Kompetenzen. Bei Bedarf soll für Asylsuchende, die die jeweilige Landessprache nicht beherrschen, für die medizinische Untersuchung Übersetzende beigezogen werden.

Als zweite Massnahme müssen die Betreiber geeignete Mittel und therapeutische Massnahmen zur Verhütung sexuell oder blutübertragbarer Krankheiten in zweckmässiger Weise zur Verfügung stellen (Bst. b). Dazu gehören namentlich Präservative.

Als zentraler Bestandteil der Verhütung von Krankheiten ist der Zugang zur allgemeinen medizinischen Versorgung hervorzuheben. Dieser Zugang muss sichergestellt sein (Bst. c). Dazu dienen Sprechstunden vor Ort bei einem Arzt oder bei einer Ärztin, eine ambulante Behandlungsmöglichkeit im Spital oder ein Arztbesuch bei Bedarf. Dabei ist eine durch eine medizinische Fachperson durchgeführte Triage vor der Zuweisung zu einer ärztlichen Behandlung sinnvoll. Im Rahmen der allgemeinen medizinischen Versorgung muss sichergestellt werden, dass übertragbare Krankheiten soweit möglich rasch erkannt, adäquat behandelt und gemäss den Vorgaben der vorliegenden Verordnung zeitgerecht gemeldet werden. Ebenfalls ist bei der allgemeinen medizinischen Versorgung sicherzustellen, dass in transkultureller Kompetenz ausgebildetes medizinisches Fachpersonal mit den entsprechen-

14 SR 150.1