Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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2.3.3 3. Kapitel: Bewilligungspflicht Gelbfieberimpfung
Das Gelbfieber ist eine bei Reisenden selten auftretende Krankheit, die in mehreren Gegenden der Subsahara Afrikas und Lateinamerikas endemisch ist. Gelbfieber ist das auf internationaler Ebene am besten reglementierte virale hämorrhagische Fieber. Dies ist vermutlich einer der Gründe, weshalb es bei Reisenden so selten auftritt. Seine Bekämpfung beruht auf der Eliminierung der Stechmücken als Vektoren sowie der Impfung.
Das Internationale Sanitätsreglement vom 25. Juli 196916 (nicht mehr in Kraft seit 2007) sah verschiedene Massnahmen zur Bekämpfung von Gelbfieber vor. Zum einen mussten die Gelbfieberimpfstoffe von der WHO genehmigt sein, zum andern mussten die einzelnen Staaten sicherstellen, dass die Impfungen in den durch die nationalen Behörden bevollmächtigten Zentren durchgeführt werden. Weiter sah das Reglement vor, dass ein Impfausweis (internationales Impfzeugnis) bei der Einreise in bestimmte Länder verlangt werden kann resp. vom Reisenden vorzulegen ist. Diese in ihrer Art einzigartige Reglementierung zeigt den Willen der Länder mit endemischem Auftreten des Gelbfiebers, sich vor nicht-immunen Besuchern zu schützen, die sich möglicherweise in einer Zone infizieren und in einer anderen eine Endemie auslösen oder reaktivieren könnten. Die Reglementierung der Gelbfieberimpfung dient vorrangig dazu, die besuchten Länder und nicht die Reisenden zu schützen.
Das Internationale Sanitätsreglement wurde durch die neuen Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 2005) im Jahre 2007 abgelöst. Die IGV 2005 sehen ebenfalls verschiedene Anforderungen und Empfehlungen in Bezug auf Gelbfieberimpfungen vor (Art. 36 IGV i.V.m. Anlage 6 und 7). Inhaltlich werden die Regelungen des Internationalen Sanitätsreglements weitgehend übernommen (Zugelassene Impfstoffe, Benennung von Gelbfieberimpfstellen, Impfbescheinigung).
Die Staaten setzen sich dafür ein, dass Personen, die in entsprechende Zielländer reisen wollen, gegen Gelbfieber geimpft sind. Dies geschieht mit Hilfe des internationalen Impfausweises, in dem der Name der geimpften Person, das Datum der Impfung, der Name und die Unterschrift des Arztes, der Impfstoffname und -Nummer sowie der offizielle Stempel des Impfzentrums (amtlicher Stempel) eingetragen sind. Als Folge dieser Reglementierung ist die Zahl der Impfzentren gegen Gelbfieber in allen Ländern beschränkt. Die Schweiz verfügte Ende 2012 über 11 offizielle, von dem BAG anerkannte Impfzentren und 69 Ärztinnen und Ärzte, welche die Gelbfieberimpfung durchführen. Diese Impfzentren und Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Bewilligung des BAG. Die Bewilligung für die Durchführung der Gelbfieberimpfung ist mit einem Beratungsauftrag für Reisende verbunden. Diese erhalten diejenigen Ärztinnen und Ärzte zugesprochen, die sich über einen Weiterbildungstitel in Tropen- oder Reisemedizin ausweisen können. Grundsätzlich wird ein Weiterbildungstitel der FMH in Tropen- oder Reisemedizin oder eine analoge Ausbildung verlangt, mit dem Ziel, dass das Zentrum oder der Arzt in der Lage sind, Reisende auch für spezielle Situationen wie längere Aufenthalte, Kinderprobleme, Schwangerschaft, Malaria usw. zu beraten.
Art. 42 Bewilligungspflicht
Ärztinnen und Ärzte, die eine Impfung gegen Gelbfieber durchführen, benötigen eine Bewilligung (Abs. 1). Nach dieser Bestimmung wird als zuständige Bundesstelle im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a EpG das BAG bezeichnet. Es erteilt die Bewilligungen für die Durchführung der Gelbfieberimpfung sowie die Ausstellung einer internationalen Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 200517 (Abs. 2)
Art. 43 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird Ärztinnen und Ärzten erteilt, die über ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Arztdiplom (Bst. a) und einen eidgenössischen oder ausländischen Weiterbildungstitel