Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Stellen die Kantone bei der Überprüfung des Impfstatus fest, dass Kinder und Jugendliche unvollständig geimpft sind, so empfehlen sie die Impfung oder Nachimpfung entsprechend des nationalen Impfplans (Abs. 3).

Die Kantone sorgen bei Personen, die sich für die Impfung entscheiden, dafür, dass diese nach dem nationalen Impfplan mit allen vorgesehenen Dosen geimpft werden (Abs. 4). Das heisst konkret: wenn mit einer Impfung gegen eine bestimmte Infektionskrankheit begonnen wurde, soll diese mit den fehlenden Impfdosen ergänzt werden. Die kantonale Behörde kann einerseits empfehlen, die fehlenden Impfdosen bei der Ärztin oder beim Arzt impfen zu lassen oder die Kantone können diese Impfungen über die schulärztlichen Dienste, nach Einwilligung der Eltern oder des urteilsfähigen Jugendlichen, durchführen. Die Impfung bleibt in jedem Fall freiwillig. Die Kantone können Impfungen z.B. unentgeltlich oder zu reduzierten Kosten anbieten, was sich positiv auf die Zahl der Geimpften auswirken kann. Diese Massnahmen sollen dazu beitragen, die Durchimpfungsrate bei den im nationalen Impfprogramm als besonders wichtig erachteten Krankheiten zu erhöhen und damit die festgelegten Ziele für einen optimalen Schutz des Individuums und der Gesamtbevölkerung zu erreichen.

Art. 38 Massenimpfungen

Artikel 8 Absatz 2 EpG identifiziert die Bereiche, für welche die Kantone auf Anweisung des BAG Vorbereitungsmassnahmen treffen müssen. Ein zentraler Bereich betrifft die Impfungen. Sie müssen sicherstellen, dass bei Bedarf Massenimpfungen durchgeführt werden können. Sie haben die dazu notwendige Infrastruktur bereitzustellen.

Art. 39 Obligatorische Impfungen

Impfungen sind grundsätzlich freiwillig. Im Gegensatz zum geltenden Recht wurde im neuen Epidemiengesetz die Möglichkeit eine Impfung für obligatorisch zu erklären erheblich eingeschränkt. In der Verordnung werden diese Einschränkungen näher definiert. Sollte es aus Sicht der öffentlichen Gesundheit notwendig werden, von Grundsatz der Freiwilligkeit abzuweichen, so ist dies für den Kanton nur dann zulässig, wenn in Ausnahmesituationen eine erhebliche Gefahr besteht.

Absatz 1 legt fest, welche Aspekte von den Kantonen zwingend zu beurteilen sind, bevor ein zeitlich befristetes, auf spezielle betroffene Personengruppen beschränktes, Impfobligatorium erlassen werden kann. Im Vordergrund steht als erstes der Schweregrad der Erkrankung, das heisst das Gesundheitsrisiko für die betroffene Bevölkerung (Bst. a). Für die Beurteilung des Risikos der Weiterverbreitung der Krankheit sind erregerspezifische und wirtsspezifische Faktoren wie auch Faktoren der Umwelt zu berücksichtigen. Es geht u.a. darum zu beurteilen, welche Umstände im konkreten Fall das Risiko der Weiterverbreitung signifikant beeinflussen (Menschenansammlungen, Arbeitsverhältnisse und –abläufe, Verbreitung von krankheitsübertragenden Vektoren, klimatische Bedingungen, Durchimpfungsraten etc.).

Von besonderer Bedeutung sind der Schutz verletzbarer Personen oder Personengruppen, beispielsweise Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation (Bst. b). Impfungen dienen hier nicht nur dem Eigenschutz, den man als geimpfte Person geniesst, sondern auch dem Schutz Anderer, die gegen die betreffende Krankheit keine Immunität besitzen. Im Rahmen der Vorabklärungen sind dabei sowohl die verletzlichen Personen und Personengruppen zu identifizieren als auch Art und Ausmass ihrer Gefährdung durch die betreffende Krankheit zu bezeichnen.

Bei der Beurteilung der epidemiologischen Situation sind auch das Vorkommen und die Verbreitungsrisiken auf nationaler und internationaler Ebene zu berücksichtigen (Bst. c). Wenn die epidemiologische Situation auf kantonaler Ebene nicht oder nur ungenügend bekannt ist, sind die entsprechenden epidemiologischen Abklärungen gemäss Artikel 15 EpG vorzunehmen.

Impfungen als obligatorisch zu erklären ist kein Automatismus. In jeder Situation, in der ein Impfobligatorium in Betracht gezogen wird, muss die Wirksamkeit dieser Massnahme abgeschätzt (Bst. d) und