Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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vernichten. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Doppelspurigkeiten bei der Datenbearbeitung und -aufbewahrung erfolgt.
Für die Vernichtung von weiteren Dokumenten und Daten – dazu gehören Kontaktkarten, Gesundheitsfragebogen, Passagierlisten oder Daten im Rahmen von epidemiologischen Abklärungen – sieht Absatz 3 eine besondere Regelung vor. Diese Daten sind nach der Auswertung, spätestens jedoch nach zwei Jahren, zu vernichten.
2.6.5 5. Kapitel: Informationssystem
2.6.5.1 Vorbemerkung
Gesetzliche Grundlage
Bereits das allgemeine Datenschutzrecht des Bundes, d.h. das Bundesgesetz vom 19. Juni 199230 über den Datenschutz (DSG) und die Verordnung vom 14. Juni 199331 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG), regelt im Grundsatz den Betrieb von Datenbanken der Bundesverwaltung. Insbesondere Art. 20 und 21 i.V.m. Art. 8 bis 10 VDSG enthalten umfangreiche und umfassende Regelungen für den Betrieb eines Informationssystems, namentlich hinsichtlich der Datensicherheit und der Regelung des Zugriffs in einem Bearbeitungsreglement. Neben dieser Querschnittsgesetzgebung, welche primär Vorschriften des formellen Datenschutzes enthält, ist eine formellgesetzliche Grundlage für den Betrieb einer Datenbank oder eines Informationssystems notwendig. Für das Informationssystem im Bereich der übertragbaren Krankheiten ist der neue Artikel 60 EpG massgeblich. Diese Bestimmung enthält auch die gesetzliche Grundlage für das Abrufsystem und enthält die grundsätzlichen Regelungen in Bezug auf den Zweck, die im Informationssystem enthaltenen Daten, die Zugriffsrechte und weitere datenschutzrechtliche Aspekte.
Als Bundesbehörde ist das BAG für den Betrieb des Informationssystems verantwortlich; der Inhalt des Informationssystems beschränkt sich auf Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben von Bund und Kantonen im Bereich der Erkennung, Verhütung, Überwachung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten erforderlich sind. Benutzer des Informationssystems sind die in den erwähnten Bereichen zuständigen Vollzugsbehörden. Für den Datenschutz und die Informatiksicherheit sind sowohl das BAG wie die für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen, namentlich die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, verantwortlich. Zudem werden dem Bundesrat die Regelung der Aufbewahrung bzw. der Löschung und der Zugriffsrechte übertragen.
Konzeptionell sollen jene Regelungen, für welche das allgemeine Datenschutzrecht des Bundes die Ebene des Bearbeitungsreglements des Amtes vorsieht (Art. 21 VDSG), namentlich die Beschreibung der Datenfelder und Organisationseinheiten, die darauf Zugriff haben, auch im Bereich der übertragbaren Krankheiten in Bearbeitungsreglementen festgehalten werden. Datenfelder, die mit jeder Änderung eines Informationssystems angepasst werden können oder müssen, in einer Bundesratsverordnung festzuschreiben, ist nicht stufengerecht. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Datenbearbeitung im Bereich übertragbare Krankheiten anders zu regeln als jene in der übrigen Bundesverwaltung. Dies auch deshalb, weil die Dynamik des im Informationssystem abzubildenden epidemiologischen Geschehens eine laufende und flexible Anpassung der Datenfelder erfordert.
Zweck
Zeitnahe und wirkungsvolle Eingriffe in die Dynamik des epidemiologischen Geschehens stellen hohe Anforderungen an die Ausgestaltung der Informationswege und der zentralen Datenverarbeitung.
30 SR 235.1
31 SR 235.11