Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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− die Optimierung der Modalitäten des Informationsaustausches (Art. 10 EpG);
− die Festlegung von Meldewegen, Meldekriterien und Meldefristen (Art. 13 Abs. 1 EpG);
− die Vorbereitung und Information in Bezug auf epidemiologische Abklärungen (Art. 15 EpG); − die Sicherstellung der Zusammenarbeit der Regionallaboratorien mit den Hochsicherheitslaboratorien (Art. 18 EpG), und
− die Absprache von Massnahmen im Warenverkehr (Art. 45 EpG).
Als weitere Aufgabe kann die Verbesserung der Einheitlichkeit des Gesetzesvollzugs angeführt werden. Dazu gehört insbesondere:
− die Koordination der Massnahmen in der besonderen Lage (Art. 77 EpG),
− die Koordination der Massnahmen in der ausserordentlichen Lage (Art. 77 EpG),
− die Erarbeitung von Vorbereitungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 2 EpG),
− die Optimierung der Früherkennungs- und Überwachungssysteme (Art. 11 EpG) sowie des Informationssystems (Art. 60 EpG),
− die Koordination der Umsetzung der nationalen Programme (Art. 5, Abs. 2 EpG),
− die Optimierung der Massnahmen zur Impfförderung in den Kantonen (Art. 21 EpG),
− die Absprache in Bezug auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 40 EpG),
− die Absprache der Massnahmen im internationalen Personenverkehr (Art. 41 EpG), und − die Absprache der Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen, die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen können (Art. 47 EpG).
Die Unterstützung des Bundes in seinen Führungsaufgaben umfasst insbesondere:
− die Erarbeitung und Festlegung der Ziele und Strategien (Art. 4 Abs. 1 EpG),
− die Überprüfung der Zielerreichung aufgrund der Berichterstattung (Art. 4, Abs. 3 EpG),
− die Erarbeitung themenspezifischer nationaler Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung (Art. 5 EpG),
− die Lagebeurteilung, das Erarbeiten von Massnahmen in der besonderen Lage (Art. 6 Abs. 2 EpG) und das Erarbeiten von Massnahmen in der ausserordentlichen Lage (Art. 7 EpG),
Anzumerken ist, dass das Koordinationsorgan kein Krisenorgan, kein Führungsstab und kein operatives Entscheidorgan ist. In besonderen Lagen, in denen der Bundesstab zum Einsatz kommt, unterstützt das Koordinationsorgan im Rahmen seiner Aufgaben die Krisenbewältigung. Die ABCN-Einsatzverordnung27 regelt die Organisation von Einsätzen des Bundes zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen. Diesem Einsatzorgan des Bundes kommen zwei Hauptaufgaben zu: einerseits die Beratung des Bundesrates und anderseits die Unterstützung bei der Koordination der notwendigen Massnahmen bei Einsätzen in besonderen und ausserordentlichen Lagen zwischen Bund und Kantonen. Dieses Einsatzorgan ist auch zuständig für die nationale Koordination im Falle von Ereignissen, bei denen die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit von übertragbaren Krankheiten ausgeht. Deshalb sind bundesseitig auf dieser Stufe keine zusätzlichen Organe mit demselben Zuständigkeitsbereich notwendig. Die bezüglich der Influenzapandemiebekämpfung bereits bestehende Einsatzregelung wird mit der ABCN-Einsatzverordnung überflüssig. Der heutige Sonderstab nach Artikel 4 der Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 200528 (IPV) wird in das neue, thematisch breiter angelegte Einsatzorgan des Bundes überführt.
27Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-
Einsatzverordnung; SR 520.17).