Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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Art. 79 Zusammensetzung des Koordinationsorgans Epidemiengesetz
Artikel 79 regelt die Zusammensetzung des Koordinationsorgans Epidemiengesetz. Es setzt sich zusammen aus 15 Mitgliedern. Die Hauptakteure und sind das BAG (Abteilung übertragbare Krankheiten) und die Kantonsärztinnen oder Kantonsärzte (Bst. a und b). Die Vertreterinnen und Vertretern der Abteilung werden vom BAG und die Kantonsärztinnen oder Kantonsärzte von den Kantonen bestimmt.
Sowohl auf Stufe Bund wie auch bei den Kantonen sind weitere Behörden unmittelbar von Bestimmungen des Epidemiengesetzes betroffen und müssen in die Koordination eingebunden werden. Buchstabe c-f enthält diesbezüglich eine abschliessende Liste der Mitglieder.
Das Koordinationsorgan setzt sich bei Bedarf weiter aus eingeladenen Fachleuten und Vertreterinnen und Vertretern von weiteren betroffenen Institutionen zusammen (Bst. g).
Art. 80 Unterorgan One Health
Nach Absatz 1 setzt das Koordinationsorgan ein ständiges Unterorgan One Health ein, welches das Thema Zoonosen und Vektoren in Bezug auf Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung bearbeitet sowie die bei weiteren bereichsübergreifenden Themen fachliche Unterstützung anbietet.
Für die Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen sind beim Bund und bei den Kantonen verschiedene Departemente und Ämter zuständig. Diese Einheiten arbeiten mit der gemeinsamen Zielsetzung, den Menschen vor Zoonosen zu schützen. Entsprechend dem Vorkommen und der Verbreitung der Zoonoseerreger bilden das Landwirtschaftsgesetz, das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelgesetz, das Umweltschutzgesetz und das Epidemiengesetz die Grundlagen für die Zoonosenüberwachung. Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung weisen darauf hin, dass die Zoonosenüberwachung risikobasiert und in Abstimmung mit der Überwachung der Tierseuchen bzw. der Lebensmittelsicherheit zu erfolgen habe. Die Überwachung und Bekämpfung der Zoonosen entlang der Lebensmittelkette erfolgt in der Schweiz je nach Prozessstufe sowohl in den Kantonen als auch beim Bund an unterschiedlichen Stellen. Beteiligt sind auf der kantonalen Seite primär Kantonsärztinnen und -ärzte, Kantonschemikerinnen und -chemiker und Kantonstierärztinnen und -ärzte. Auf Bundesebene sind primär das BAG, das BLV und das BLW beteiligt. Diese Aufgabenaufteilung findet sich auch auf der rechtlichen Ebene, indem Vorgaben zu Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen im Landwirtschaftsgesetz (LWG), im Tierseuchengesetz (TSG), im Lebensmittelgesetz (LMG) und im Epidemiengesetz (EpG) gemacht werden. Im revidierten Epidemiengesetz wurde deshalb die gesetzliche Grundlage für ein Unterorgan für bestimmte Themen, insbesondere im Bereich Zoonosen, geschaffen (Art. 54 Abs. 1 EpG). Im Bereich der Zoonosenüberwachung und –bekämpfung sowie weiterer bereichsübergreifender Themen wird damit ein Organ gefordert, welches die verantwortlichen Stellen sowohl horizontal als auch vertikal vernetzt.
Das Unterorgan One Health plant die Zoonosenüberwachung und stellt die Dokumentation und Berichterstattung über die Zoonosenüberwachung sicher. Die Risikoabschätzung, die Kosten-Nutzenbeurteilung, die Einschätzung der internationalen Lage und die Beschlüsse der europäischen Kommission bilden die Entscheidungsgrundlagen für die Priorisierung bei der Zoonosenüberwachung. Der Zoonosenbericht und der Schweizer Beitrag zum europäischen Zoonosenbericht werden vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem Bundesamt für Landwirtschaft herausgegeben. Die Koordination mit der EU, der EFSA, dem OIE und der FAO in Bezug auf Zoonosen, Tiergesundheit und Wohlergehen der Tiere wird vom BLV wahrgenommen. Die Koordination mit der EU, dem ECDC und der WHO in Bezug auf Zoonosen und infektiöse Krankheiten des Menschen wird vom BAG wahrgenommen.
Innerhalb des Unterorgans herrscht Konsens über die Prioritäten in der Zoonosenbekämpfung. Die Überwachung von Zoonosen erfolgt koordiniert mit anderen Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten (nationaler Kontrollplan). Alle Resultate der Zoonosenüberwachung und –bekämpfung werden unter