Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Ausbruch einer neuartigen oder besonders gefährlichen übertragbaren Krankheit konfrontiert wäre. Falls die Anordnung eines solchen vorübergehenden Ausreiseverbots nötig ist, wird das BFM über die Art und Weise der Massnahme durch das BAG informiert. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Ausreiseverbot mit dem Vollzug einer Ausweisung in Konflikt stehen würde. Ein Informationsaustausch zum Vollzug von Ausreiseverboten zwischen BAG, BFM und den kantonalen Behörden kann deshalb in Ausnahmesituationen wichtig sein.

2.8 8. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 105 Nachführen von Anhängen

Mit Blick auf mögliche Entwicklungen im Bezug auf Dokumentierungen im internationalen Bereich wird wie in anderen Gesetzgebungen im Gesundheitsbereich dem EDI die Kompetenz eingeräumt, die Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung der internationalen oder technischen Entwicklung anzupassen und damit aktuell zu halten.

Art. 106 Aufhebung anderer Erlasse

Mit dem Epidemiengesetz und dem dazugehörigen Verordnungsrecht wird die Epidemiengesetzgebung neu strukturiert. Die bestehenden Erlasse wurden soweit dies sachlich gerechtfertigt war, integriert. Die bestehenden Verordnungen können somit aufgehoben werden (vgl. Anhang 3).

Art. 107 Übergangsbestimmungen

Kantonsärztinnen und Kantonsärzte, die nach dem bisherigen Recht diese Funktion wahrgenommen haben, sind weiterhin berechtigt, ihr Amt ohne die in Artikel 75 Absatz 1 vorgeschriebenen Abschlüsse auszuüben (Abs. 1). Damit soll die Kontinuität gewahrt und die kantonale Organisationsautonomie berücksichtigt werden.

Absatz 2: Bewilligungen zur Durchführung von Gelbfieberimpfungen, welche vor dem Inkrafttreten des EpG ausgestellt wurden, sollen bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer gültig bleiben. Das bedeutet grundsätzlich, dass die unter altem Recht begonnenen Handlungen auch unter neuem Recht fortgeführt werden dürfen, ohne dass ein neues Bewilligungsverfahren nötig oder eine Anpassung an die mittlerweile veränderten Rechtsvorschriften erforderlich wäre. Die Bewilligungen bleiben aber höchstens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.

Art. 108 Inkrafttreten

Die Verordnung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.