Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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4. Beobachtungen, bei denen sich der Prozess auf die Meldung einer «Häufung von Beobachtungen oder aussergewöhnliche Beobachtung» beschränkt. Diese Meldungen werden als separate Sammelmeldung übermittelt und bei Bedarf individuell abgeklärt. Die Meldung erfolgt im Hinblick auf die Früherkennung von neu auftretenden Krankheiten bzw. Subtypen von Erregern oder dienen der Anzeige im Hinblick auf eine allfällige Intervention der Gesundheitsbehörden bei Ausbrüchen insbesondere in Institutionen mit Schutzbefohlenen wie Krippen, Kindertagesstätten, Heimen oder Gefängnissen und anderweitigen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit.

Zur Erhebung von Daten, die den Verlauf einer übertragbaren Krankheit dokumentieren beziehungweise zum Zeitpunkt der ersten Meldung noch nicht bekannt sind, können die unter 1. bzw. 2. beschriebenen Prozesse auch für einen begrenzten Zeitraum um eine Ergänzungsmeldung zum klinischen Befund erweitert werden.

Zur Erhebung von Daten, die den Verlauf einer übertragbaren Krankheit dokumentieren beziehungsweise zum Zeitpunkt der ersten Meldung noch nicht bekannt sind, können die unter 1. bzw. 2. beschriebenen Prozesse um eine Ergänzungsmeldung zum klinischen Befund erweitert werden.

Meldeprozess neu: