Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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4 Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
4.1 Ausganglage
Die vorliegende Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen übernimmt im Wesentlichen die Inhalte der geltenden Verordnung des EDI vom 13. Januar 199945 über Arzt- und Labormeldungen. Die Meldeprozesse und die Anhänge wurden jedoch neu konzipiert. Die Anhänge der geltenden Verordnung waren aus Sicht der Praxis nicht mehr zeitgemäss. Aus rechtlicher Sicht war zudem unbefriedigend, dass Anpassungen relativ umständlich waren, da jeweils die Anhänge integral ersetzt werden mussten. So war oft nicht ersichtlich, welche Inhalte mit den jährlichen Änderungen jeweils angepasst wurden. Mit dem neuen Tabellenkonzept sollen diese Mängel behoben werden. Die Tabellen sind alphabetisch geordnet (nach Beobachtung bzw. Krankheitserreger) und regeln detailliert, welche Angaben von den meldepflichtigen Personen bzw. Institutionen gemeldet werden müssen.
Die neue Konzeption der Meldeinhalte (vgl. Erläuterungen zur Epidemienverordnung, Ziff. 2.2.2) hat ebenfalls Auswirkungen auf die vorliegende EDI-Verordnung über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen. Grundlage des aktuell geltenden Meldesystems bildet folgender Meldeprozess: Die Ärztin oder der Arzt macht eine Arzt-Erstmeldung (Initialmeldung). Nach erfolgter Arzt-Erst- oder Labormeldung fordert die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt die Ärztin oder den Arzt auf, eine Ergänzungsmeldung zu machen. Die Arzt-Erstmeldung enthält heute nur wenige Angaben; die Hauptinhalte der Meldung erfolgen in der Ergänzungsmeldung. Die neue EDI-Verordnung sieht demgegenüber vor, dass die wesentlichen Inhalte der heutigen Ergänzungsmeldung in die Meldung zu klinischen Befunden aufgenommen werden. Dies führt dazu, dass zukünftig für nur noch wenige Beobachtungen eine Ergänzungsmeldung zu klinischen Befunden erforderlich ist. Die Meldeverantwortung liegt zudem alleine bei der diagnostizierenden oder behandelnden Ärztin oder dem Arzt bzw. dem Spital. Die explizite Aufforderung zur Meldung klinischer Befunde entfällt weitgehend. Sie verbleibt lediglich bei wenigen Krankheiten, bei denen wiederholte Laborbefunde zu mehrfachen Meldungen des im Informationssystem bereits registrierten klinischen Befundes führen würden, wie beispielsweise bei Hepatitis B und C oder Syphilis. Die Rolle der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes beschränkt sich neu weitgehend darauf, die Meldepflichtigen zu mahnen (vgl. Art. 12 EpV), falls Meldungen bzw. Ergänzungsmeldungen zu klinischen Befunden nicht zeitgerecht eintreffen. Mit dieser Umstellung soll das Meldesystem entlastet und vereinfacht werden.
In Bezug auf die meldepflichtigen Beobachtungen werden vier Standardprozesse unterschieden:
1. Beobachtungen, bei denen der Prozess mit der Meldung eines klinischen Befundes beginnt, gefolgt von einer Meldung zum laboranalytischen Befund. Die Meldung erfolgt im Hinblick auf zeitkritische personen- bzw. umfeldbezogene Massnahmen.
2. Beobachtungen, bei denen der Prozess mit der Meldung eines positiven laboranalytischen Befunds beginnt, gefolgt von einer Meldung zum klinischen Befund. Die Meldung erfolgt im Hinblick auf die Überwachung der epidemiologischen Lage und Erhebung von Daten, welche den Kantonen die Ergreifung von Massnahmen ermöglichen oder der Erarbeitung sowie Evaluation von nationalen Programmen, Strategien und Empfehlungen dienen. In Ausnahmefällen kann auf die Erhebung eines laboranalytischen Befundes verzichtet werden.
3. Beobachtungen, bei denen sich der Prozess auf die Meldung eines positiven laboranalytischen Befunds beschränkt. Die Meldung erfolgt im Hinblick auf die Überwachung der epidemiologischen Lage und die Erkennung von Ausbrüchen.