Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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3Das BAG leitet das Gesuch zur Stellungnahme an die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt weiter.

4Es informiert den Kanton über den Bewilligungsentscheid.

Art. 46 Geltungsdauer der Bewilligung

1Die Bewilligung ist vier Jahre gültig.

2Sie kann auf Antrag erneuert werden. Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf beim BAG einzureichen. Es muss die Angaben nach Artikel 45 enthalten oder bestätigen.

Der Kanton SZ wünscht, dass die Bewilligung zeitlich nicht befristet werde.

Art. 49 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung

1Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Durchführung einer Gelbfieberimpfung ist verpflichtet:

a. die internationale Impfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 IGV auszustellen, zu unterschreiben und mit dem amtlichen Stempel zu versehen;

b. jede Adressänderung und jede Änderung der Tätigkeit dem BAG zu melden;

2Das BAG informiert die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt über die Adressänderungen und die Änderungen der Tätigkeit.

Der Kanton LU wünscht, es seien Adressänderungen direkt dem Kanton zu melden.

4. Titel: Bekämpfung

Die Kantone FR und VS beantragen in einer identischen Stellungnahme, es sei ein Zusatzkapitel einzufügen bezüglich besonderer Umgebungs- und Kontaktmassnahmen im Fall bestimmter übertragbarer Krankheiten, z.B. zur Regelung von Quarantäne bei Masern oder Keuchhusten, von Chemoprophylaxe bei invasiven Meningokokken oder bei Keuchhusten.

1. Kapitel: Massnahmen im internationalen Personenverkehr

Die FMH und das KHM wünschen in identischer Stellungnahme, es sei eingangs des Kapitels zu klären, dass sich die Erhebung von Personendaten in diesem Kapitel auf eine Epidemiensituation beziehe. GSG fordert Bestimmungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der zu erhebenden Personendaten.

Art. 54 Ärztliche Untersuchung

Die ärztliche Untersuchung bei der Ein- oder Ausreise ist nicht-invasiv. Sie umfasst insbesondere:

a. eine Temperaturmessung;

b. eine Sichtdiagnose;

c. eine oberflächliche Hautuntersuchung;

d. einen Rachenabstrich.

Der Kanton SZ fordert, in besonderen Fällen seien auch Blutentnahmen zu ermöglichen.

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