Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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Art. 56 Betriebliche Vorbereitung der Flughafenhalter
1Die Halter von Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr sind verpflichtet, die notwendigen betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Massnahmen nach Artikel 41 EpG bereitzustellen. Die Vorbereitungsmassnahmen erfolgen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
2Die in Anlage 1 B IGV aufgeführten Kapazitäten sind von den Landesflughäfen Zürich und Genf bereitzustellen.
Der Kanton TI ist der Ansicht, dass der Vorschlag eine „gefährliche Lücke“ bei kleinen Unternehmen offen lasse und schlägt für letztere die Auflage einer Versicherungspflicht zur Kostendeckung oder einer Pflicht zur Vereinbarung gemeinsamer Vorbereitungsmassnahmen vor.
Art. 58 Flughafengrenzärztin oder Flughafengrenzarzt
1Das BAG setzt an Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr eine Flughafengrenzärztin oder einen Flughafengrenzarzt für die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen bei der Ein- und Ausreise ein.
2Die Flughafengrenzärztin oder der Flughafengrenzarzt ist zuständig für die Entgegennahme und Weiterleitung der Meldungen von Führerinnen und Führern von Luftfahrzeugen und für die Umsetzung der vom BAG angeordneten Massnahmen.
3Sie oder er ordnet im Einzelfall bei ein- oder ausreisenden Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, die notwendigen Massnahmen nach Artikel 41 Absatz 2 und 3 EpG an oder stellt den Transport in ein Spital oder eine andere geeignete Institution sicher.
4Sie oder er koordiniert die Massnahmen mit den zuständigen Diensten des Flughafens und bei Bedarf mit der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt.
Der Kanton BS macht geltend, dass die vertraglich mit dem BAG vereinbarte finanzielle Abgeltung der Flughafengrenzärztinnen und –ärzte für den Umfang der geforderten Leistungen nicht ausreiche und fordert, dies bei der endgültigen Formulierung zu beachten. Der Kanton SO gibt zu bedenken, dass es sich bei diesen Leistungen meist nicht um Leistungen nach KVG handeln dürfte, und fordert eine Regelung zur Kostentragung.
2. Kapitel: Heilmittel
Art. 60 Beschaffung von Heilmitteln
Der Bundesrat stellt die Verfügbarkeit insbesondere folgender Heilmittel sicher:
a. Impfstoff gegen pandemische Influenza;
b. Pockenimpfstoff;
c. Diphtherie-Antitoxin;
d. Botulismus-Antitoxin;
e. Tollwut-Immunglobulin.