Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 37Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 61 Prioritätenliste
1Bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und einer beschränkten Verfügbarkeit von Heilmitteln kann das EDI die Zuteilung der Heilmittel nach Artikel 60 an die Bevölkerung mit einer Prioritätenliste regeln. Die Prioritätenliste wird in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt.
2Die Zuteilung richtet sich nach anerkannten medizinischen und ethischen Kriterien. Gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Anliegen sind angemessen zu berücksichtigen.
3Mit der Zuteilung sollen eine angemessene Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sichergestellt sowie wichtige Dienste gewährleistet werden. Bei der Zuteilung können insbesondere folgende Personen bevorzugt werden:
a. Medizinalpersonen oder Pflegefachpersonen;
b. Personen, für die eine Erkrankung mit der Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs oder einem erhöhten Komplikationsrisiko verbunden ist;
c. Personen, die im Bereich der Bereitstellung von öffentlichen Gütern, der Gesundheit, der inneren und äusseren Sicherheit, des Transports, der Kommunikation oder der Versorgung mit Energie,
Trinkwasser oder Nahrungsmitteln tätig sind.
Absatz 1: Die BEKAG beantragt eine Ergänzung, wonach die Erstellung der Prioritätenliste auch in Zusammenarbeit mit der FMH zu erfolgen habe. Absatz 2: Die BEKAG wünscht eine Konkretisierung der Begriffe "medizinische und ethische Kriterien" und "gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Anliegen". Absatz 3 Buchstabe b: Die SGSH, Swissnoso und das USB beantragen, es seien hier auch die die Personen explizit zu erwähnen, welche Personen, für die eine Erkrankung mit der Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs oder einem erhöhten Komplikationsrisiko verbunden ist, betreuen. Absatz 3 Buchstabe c: Der Kanton BS beantragt eine Konkretisierung der Wendung "Bereitstellung von öffentlichen Gütern" und wünscht, dass die Müllabfuhr darunter falle, weil sie zur Seuchenprävention wichtig sei.
Art. 62 Zuteilung der Heilmittel an die Kantone
1Das BAG legt mittels Kontingenten die Zuteilung der Heilmittel nach Artikel 60 an die Kantone unter Berücksichtigung der Bedrohungslage fest.
2Die Kontingente werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgesetzt und richten sich nach ihrem tatsächlichen Bedarf.
Die BEKAG fordert, es habe die Zuteilung der Heilmittel an die Kantone durch das BAG mit einer Ärztevertretung, z. B. zusammen mit der FMH, zu erfolgen, weil die „notwendige breite ärztliche Kompetenz im BAG (R) heute nicht mehr vorhanden“ sei.
Art. 63 Transport und Verteilung der Heilmittel
1Die Armeeapotheke sorgt für die Lieferung von Heilmitteln nach Artikel 60 an die Kantone.
2Die Kantone bezeichnen geeignete kantonale Anlieferstellen und melden diese dem Bund.
3Sie sorgen für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten Heilmittel.