Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 64 Kosten für den Transport und die Verteilung der Heilmittel

1Der Bund trägt die Kosten für die Lieferung der Heilmittel nach Artikel 60 an die Kantone.

2Die Kantone tragen die Kosten der Weiterverteilung dieser Heilmittel innerhalb des Kantons.

Der Kanton FR bemängelt die fehlende Erwähnung der anfallenden Kosten in Produktion, Erwerb und Lagerung sowie das Fehlen von Bestimmungen zur Kostenaufteilung. Absatz 2: Der Kanton BS beurteilt diese Bestimmung als gesetzeswidrig, da im Widerspruch zu Artikel 73 EpG stehend, wonach der Bund für die Kosten der Heilmittelversorgung nach Artikel 44 EpG zuständig ist.

3. Kapitel: Warenverkehr

Art. 65

1Das BAG kann insbesondere folgende Massnahmen anordnen, um die grenzüberschreitende Verbreitung von Krankheiten durch den Transport von kontaminierten Waren zu verhüten:

a. Schutzmassnahmen für den Transport;

b. Untersuchungen von Waren auf bestimmte Krankheitserreger sowie die Untersuchungsmethoden;

c. Einschränkungen oder das Verbot der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Waren.

2Es kann die Kantone oder die Eidgenössische Zollverwaltung mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragen.

3Die Eidgenössische Zollverwaltung erteilt dem BAG auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen, die für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 wesentlich sind, es gewährt ihm Einsicht in die Akten und informiert es umgehend über die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr beobachteten Vorkommnisse.

Absatz 1: Der Kanton BS wirft die Frage auf, ob basierend auf dem vorliegenden Vorschlag die Beschlagnahmung oder Vernichtung von Gütern angeordnet werden könne. Der Kanton ZH wünscht eine genauere Beschreibung von "kontaminierten Waren" in Abgrenzung zu einem B-Ereignis und im Hinblick auf eine klare Zuordnung der Zuständigkeit für die Untersuchung gemäss Buchstabe b.

4. Kapitel: Leichentransporte

Der Kanton SG wünscht Klärung darüber, ob nur Leichentransporte innerhalb der Schweiz oder auch solche ins Ausland unter die vorgeschlagene Bestimmung fallen.

Art. 66 Hygienemassnahmen

1Personen, die mit dem Umgang, der Beisetzung oder der Exhumierung einer Leiche beauftragt sind, müssen besondere Vorsichtsmassnahmen im Bereich der Hygiene beachten, falls der Eintritt des Todes nachweislich oder wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit steht.

2Sie müssen insbesondere bei allen Verrichtungen, bei denen ein Kontakt mit Blut, mit blutkontaminierten Körperflüssigkeiten oder anderen potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten möglich ist, eine flüssigkeitsdichte Schutzkleidung, Handschuhe sowie eine Schutzmaske tragen.

3 Kantone (AI, SG, SO) sowie Swissnoso und das USB beantragen, es seien die übertragbaren Krankheiten näher einzuschränken, für welche gemäss Vorschlag besondere Hygienevorschriften gelten sollen.

- 38 -